34aPrüfung

Waffenrecht für die Sachkundeprüfung § 34a

Sachgebiet 4: Waffenbegriff, Erlaubnisse, erlaubnisfreie und verbotene Waffen, Messer, Aufbewahrung und die Regeln für Bewachungsunternehmen – mit Gesetzestext im Wortlaut. Oben können Sie üben.

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Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen

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Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen · Frage 1 von 12
1. Ein Ladendieb wird auf frischer Tat ertappt, nennt freiwillig seinen Namen, zeigt einen gültigen Ausweis und bleibt ruhig stehen. Es gibt keine Anzeichen für eine Flucht. Ist eine vorläufige Festnahme durch den Detektiv nach § 127 Abs. 1 StPO zulässig?
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Frage 1 von 12

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Waffenrecht im Überblick

„Umgang mit Waffen“ gehört zum vierten Sachgebiet der Sachkundeprüfung. Der Stoff ist das Waffengesetz mit wenigen Normen, die immer wieder gefragt werden: Wer darf Waffen haben (ab 18 Jahren), welche Erlaubnisse gibt es, was ist verboten, was gilt für Messer und was müssen Bewachungsunternehmen beachten. Die Straftatbestände finden Sie auf der Seite Strafrecht Besonderer Teil.

Was gehört zum Waffenrecht in der Sachkundeprüfung?

Anlage 2 BewachV nennt beim vierten Sachgebiet: „Umgang mit Waffen (Schlagstöcke, Reizstoffsprühgeräte usw.)“. Das Waffengesetz (WaffG) ist umfangreich; für die Prüfung genügt es, die Grundbegriffe, die Erlaubnisarten, die wichtigsten Verbote und die Pflichten für Bewachungsunternehmen zu kennen. Diese Seite zitiert die wichtigen Stellen wörtlich. Ergänzend finden Sie die Straftatbestände auf der Seite Strafrecht Besonderer Teil und die Unfallverhütungsregeln zu Schusswaffen unter DGUV Vorschrift 23.

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Was sind Waffen? (§ 1 WaffG)

Waffen sind nach § 1 Abs. 2 WaffG Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie bestimmte tragbare Gegenstände (vollständiger Wortlaut auf der Seite Strafrecht Besonderer Teil). Die Begriffe erläutert Anlage 1 zum Gesetz. Das Gesetz legt außerdem ein Mindestalter fest:

§ 2 Abs. 1 WaffG

Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Das gilt für Waffen insgesamt, auch für solche, die erlaubnisfrei sind. Die Einordnung in drei Gruppen steht in § 2 Abs. 2 und 3 WaffG:

§ 2 Abs. 2 und 3 WaffG

(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

Es gibt also verbotene Waffen (Anlage 2 Abschnitt 1), erlaubnispflichtige Waffen (Abschnitt 2) und Waffen, auf die das Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist (Abschnitt 3).

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Was ist eine Schusswaffe – und welche Arten gibt es?

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 WaffG

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Die Anlage unterscheidet unter anderem diese Arten:

  • Feuerwaffen: Schusswaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird (Nr. 2.1).
  • Langwaffen: Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm und kürzeste verwendbare Gesamtlänge über 60 cm; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen (Nr. 2.5).
  • Schreckschusswaffen: Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind (Nr. 2.6).
  • Reizstoffwaffen: Schusswaffen mit Patronen- oder Kartuschenlager zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen (Nr. 2.7).
  • Signalwaffen: zum Verschießen pyrotechnischer Munition (Nr. 2.8).
  • Druckluft- und Federdruckwaffen sowie Waffen mit kaltem Treibgas (Druckgaswaffen, Nr. 2.9).

Zur Munition zählen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 unter anderem Patronenmunition (Hülsen mit Ladung und Geschoss), Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladung ohne Geschoss) und pyrotechnische Munition.

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Was sind Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen?

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.9 WaffG (Auszug)

Federdruckwaffen sind Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss antreibt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einen Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird. Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sind z. B. Druckgaswaffen.

Solche Waffen sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfrei zu erwerben und zu besitzen; die Voraussetzungen stehen im nächsten Abschnitt.

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Welche Waffen sind erlaubnisfrei?

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1 WaffG nennt den „erlaubnisfreien Erwerb und Besitz“. Dazu gehören zum Beispiel:

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG (Auszug)

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz […] oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen […]

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 (Auszug)

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, a) die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz […] oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen […]

Das Gesetz knüpft die Erlaubnisfreiheit also an Grenzwert und Kennzeichen: bei Druckluft-, Federdruck- und Gasdruckwaffen an höchstens 7,5 Joule und das vorgeschriebene Kennzeichen, bei Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen an die zugelassene Bauart mit Zulassungszeichen. Das Gesetz selbst spricht von „Kennzeichen“ und „Zulassungszeichen“; die in der Praxis oft genannte Bezeichnung „PTB-Zeichen“ steht in diesem Wortlaut nicht, und wir erklären sie hier nicht näher, weil wir sie nicht aus dem Gesetzestext belegt haben. Aufbewahren, Führen und Mindestalter bleiben geregelt: Der Umgang ist nur ab 18 Jahren gestattet (§ 2 Abs. 1 WaffG), und das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen erfordert den kleinen Waffenschein.

Nach Abschnitt 3 sind weitere Gegenstände vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommen, zum Beispiel Spielzeug-Schusswaffen, aus denen nur Geschosse mit einer Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule verschossen werden können (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 Buchst. a). Auf diese Gegenstände ist nach der Überschrift des Unterabschnitts das Gesetz „mit Ausnahme des § 42a“ nicht anzuwenden; für Anscheinswaffen gilt § 42a also weiter.

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Welche Erlaubnisse gibt es – Waffenbesitzkarte, Waffenschein, Erlaubnisschein?

§ 10 Abs. 1, 4 und 5 WaffG (Auszug)

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. […]

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. […]

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

  • Waffenbesitzkarte: Erwerb und Besitz.
  • Waffenschein: Führen, also die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte (Begriff des Führens: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4).
  • Erlaubnisschein: Schießen.
  • Munition: nach § 10 Abs. 3 durch Eintragung in die Waffenbesitzkarte für die eingetragenen Schusswaffen, in den übrigen Fällen durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart.

Der Waffenschein für Schusswaffen wird nach § 10 Abs. 4 Satz 2 „für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt“; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt (§ 10 Abs. 1 Satz 3).

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Was ist der kleine Waffenschein?

§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG

Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) – Kleiner Waffenschein. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3.

Der kleine Waffenschein erleichtert also die Erteilung: Sachkunde, Bedürfnis und Haftpflichtversicherung müssen nicht nachgewiesen werden. Er ändert nichts daran, dass im Wachdienst Schreck- oder Gas-Schusswaffen nach § 19 Abs. 4 DGUV Vorschrift 23 unzulässig sind (siehe DGUV Vorschrift 23).

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Was sind Hieb- und Stoßwaffen?

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG

Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)

Wichtig für die Prüfung: Ob ein Schlagstock oder Teleskopschlagstock eine Hieb- und Stoßwaffe ist, hängt vom Wesen und der Bestimmung des Gegenstands ab. Für Bewachungspersonal regelt die BewachV das Mitführen ausdrücklich (siehe unten, § 17 BewachV).

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Welche Gegenstände sind verboten? (Anlage 2 Abschnitt 1)

Abschnitt 1 der Waffenliste enthält „Verbotene Waffen“. Er beginnt: „Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten“. Beispiele für tragbare Gegenstände (Nr. 1.3 und 1.4):

  • „Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe“ (Nr. 1.3.2)
  • Wurfsterne (Nr. 1.3.3)
  • Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, „es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind“ und die Gegenstände in Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen (Nr. 1.3.5, Auszug)
  • Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (zum Beispiel Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen (Nr. 1.3.6, Auszug)
  • Spring- und Fallmesser, Faustmesser und Butterflymesser (Nr. 1.4.1 bis 1.4.3, mit Ausnahmen für bestimmte Springmesser)

Reizstoffsprühgeräte sind damit nicht grundsätzlich verboten: Die Ausnahme verlangt amtliche Zulassung, Begrenzung und ein Prüfzeichen. Ein Gerät ohne Prüfzeichen fällt unter das Verbot. Zur Munition nennt Nr. 1.5 weitere verbotene Arten, zum Beispiel Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind (Nr. 1.5.1).

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Was sind Anscheinswaffen?

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6.1 WaffG

Anscheinswaffen sind Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen […] hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden

Auch Nachbildungen und unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit diesem Aussehen zählen dazu (Nr. 1.6.2 und 1.6.3). Ausgenommen sind Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind. Als Beispiele für erkennbar zum Spiel Bestimmtes nennt das Gesetz Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreitet, die neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen. Das Führen von Anscheinswaffen ist nach § 42a verboten.

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Darf ich Messer führen? (§ 42a WaffG)

§ 42a Abs. 1 und 2 WaffG

(1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht 1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen, 2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis, 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

§ 42a Abs. 3 WaffG

Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Merken Sie sich die Struktur: Verbot (Abs. 1) – Ausnahmen (Abs. 2) – Beispiele für berechtigtes Interesse (Abs. 3). Die Schwellen sind „Einhandmesser“ und „über 12 cm“ bei feststehenden Messern. Anscheinswaffen dürfen nach Nr. 1 nur unter den Ausnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 geführt werden; ein berechtigtes Interesse gilt nach Nr. 3 nur für Hieb- und Stoßwaffen und Messer. Ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, entscheidet der Einzelfall; die Berufsausübung ist ausdrücklich genannt, ersetzt aber nicht die Dienstanweisung.

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Wie muss ich Waffen und Munition aufbewahren? (§ 36 WaffG)

§ 36 Abs. 1 WaffG

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt (oder die Erlaubnis dazu beantragt hat), muss der Behörde nach Absatz 3 die getroffenen oder vorgesehenen Aufbewahrungsmaßnahmen nachweisen und ihr Zutritt zu den Aufbewahrungsräumen gestatten. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Die konkreten Anforderungen an Behältnisse legt eine Rechtsverordnung fest (Absatz 5); sie sind hier nicht wiedergegeben, weil wir die Verordnung nicht geprüft haben. Absatz 6 ermächtigt die Behörde, im Einzelfall einen höheren Sicherheitsstandard anzuordnen.

Für Bewachungsunternehmen kommt § 20 BewachV hinzu (siehe nächster Abschnitt), für Wachpersonen die Aufbewahrungsregeln der DGUV Vorschrift 23 (§ 22).

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Was gilt für Bewachungsunternehmen und Wachpersonen? (§ 28 WaffG, BewachV)

§ 28 Abs. 1 und 2 WaffG

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. […]

(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.

§ 28 Abs. 3 WaffG (Auszug)

Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen […]. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.

Nach Absatz 4 kann in den Waffenschein des Unternehmers der Zusatz aufgenommen werden, dass die benannten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen. Eine Wachperson hat also keine eigene Befugnis, sondern führt Waffen des Erlaubnisinhabers nach Weisung und mit behördlicher Zustimmung.

§ 17 Abs. 1 Satz 3 BewachV

Die Dienstanweisung muss ferner bestimmen, dass die Wachperson während des Dienstes nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte führen darf und jeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen hat.

§ 20 BewachV

(1) Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition verantwortlich. Er hat die ordnungsgemäße Rückgabe der Waffen und der Munition nach Beendigung des Wachdienstes sicherzustellen.

(2) Hat der Gewerbetreibende oder eine Wachperson im Wachdienst von Waffen Gebrauch gemacht, so hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde und, soweit noch keine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 3 erfolgt ist, der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.

Zum Besitz von Waffen auf Weisung des Berechtigten nennt § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a WaffG eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz bedarf nicht, wer die Waffe „von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses […] den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf“. Das bezieht sich auf Erwerb und Besitz; es ersetzt nicht die Zustimmung der Behörde nach § 28 Abs. 3.

Beim Waffeneinsatz gelten die Rechtfertigungsgründe der Notwehr und Nothilfe (§ 32 StGB), des Notstands und der vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO); siehe Strafrecht Allgemeiner Teil und Notwehr und Selbsthilfe nach BGB.

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Dürfen Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen geführt werden? (§ 42 WaffG)

§ 42 Abs. 1 Satz 1 WaffG

Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

Das Verbot gilt nach Satz 2 auch, wenn Eintritt bezahlt wird, sowie für Theater-, Kino- und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist, nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der Veranstaltung nicht verzichten kann, und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist (§ 42 Abs. 2). Der Berechtigte muss den Ausnahmebescheid mitführen (Abs. 3). Absatz 1 gilt entsprechend für das Führen von Messern (Abs. 4a); dort sind unter anderem Personen ausgenommen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, sowie Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen. Außerdem können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen und Messern an bestimmten Orten verbieten oder beschränken (Abs. 5, sogenannte Waffenverbotszonen; sie sind regional unterschiedlich).

Für Wachpersonen: Auch bei Großveranstaltungen führen Sie Waffen nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BewachV). Das Verbot des § 42 ändert daran nichts; die Ausnahmen nach Absatz 2 sind eigens bei der Behörde zu beantragen.

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Typische Prüfungsfallen im Waffenrecht

  • Mindestalter: Der Umgang mit Waffen ist nur ab 18 Jahren gestattet (§ 2 Abs. 1), auch wenn die Waffe erlaubnisfrei ist.
  • Waffenbesitzkarte oder Waffenschein? Besitz und Erwerb: Waffenbesitzkarte; Führen: Waffenschein; Schießen: Erlaubnisschein.
  • Kleiner Waffenschein: nur für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Versicherungsnachweis.
  • 7,5 Joule: Grenze für erlaubnisfreie Druckluft-, Federdruck- und Gasdruckwaffen, zusammen mit dem Kennzeichen.
  • Reizstoffsprühgerät: verboten ohne amtliches Prüfzeichen, nicht pauschal.
  • § 42a: Einhandmesser und feststehende Messer über 12 cm dürfen nicht geführt werden, es sei denn, eine Ausnahme greift (verschlossener Transport, berechtigtes Interesse).
  • Öffentliche Veranstaltungen: Das Führen von Waffen ist grundsätzlich verboten (§ 42 Abs. 1), Ausnahmen gibt nur die Behörde (Abs. 2).
  • Wachperson: führt Waffen nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden und nur bei der Durchführung eines konkreten Auftrags; Gebrauch ist unverzüglich der Polizei und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen.
  • DGUV Vorschrift 23: Schreck- und Gas-Schusswaffen sind im Wach- und Sicherungsdienst unzulässig.
  • Mehrfachantworten: Prüfen Sie jede Aussage einzeln.

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Quellen und Stand

Wortlaut des Waffengesetzes (WaffG) von www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002 (§§ 2, 10, 12, 28, 36, 42, 42a, Anlage 1 und Anlage 2). Wortlaut von §§ 17 und 20 BewachV sowie Anlage 2 BewachV von www.gesetze-im-internet.de/bewachv_2019. Abgerufen am 18.10.2026.

Stand / geprüft am 18.10.2026. Das Waffenrecht ändert sich; maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext. Nicht dargestellt sind die Aufbewahrungsverordnung, Einzelheiten zum Führen, zum Bedürfnis und zur Zuverlässigkeit sowie die Bezeichnung und Gestalt des Prüfzeichens.

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Häufige Fragen

Wofür braucht man einen kleinen Waffenschein?

Für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Nachgewiesen werden müssen Sachkunde, Bedürfnis und Haftpflichtversicherung dafür nicht (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 WaffG). Im Wachdienst sind Schreck- oder Gas-Schusswaffen nach der DGUV Vorschrift 23 dennoch unzulässig.

Welche Messer darf man nicht führen?

Nach § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) und feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm. Ausnahmen gelten unter anderem für den Transport in einem verschlossenen Behältnis und bei berechtigtem Interesse, etwa im Zusammenhang mit der Berufsausübung.

Ab welchem Alter darf man Waffen besitzen?

Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 1 WaffG).

Darf eine Wachperson eine Schusswaffe führen?

Nur auf Weisung des Erlaubnisinhabers, bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrags und nach Zustimmung der Behörde (§ 28 WaffG); die Dienstanweisung muss bestimmen, dass die Wachperson Waffen nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden führt (§ 17 BewachV).

Was muss nach einem Waffengebrauch geschehen?

Der Gebrauch ist unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BewachV); der Gewerbetreibende zeigt ihn der für § 34a GewO zuständigen Behörde an (§ 20 Abs. 2 BewachV).

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