34aPrüfung

Strafrecht für die Sachkundeprüfung § 34a: Allgemeiner Teil

Sachgebiet 4, Teil Allgemeines: Aufbau des StGB, Strafarten, Vorsatz, Versuch, Täterschaft sowie Notwehr, Notstand und vorläufige Festnahme – im Wortlaut und leicht erklärt. Oben können Sie üben.

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Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen

Übungsset:
Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen · Frage 1 von 12
1. Ein Ladendieb wird auf frischer Tat ertappt, nennt freiwillig seinen Namen, zeigt einen gültigen Ausweis und bleibt ruhig stehen. Es gibt keine Anzeichen für eine Flucht. Ist eine vorläufige Festnahme durch den Detektiv nach § 127 Abs. 1 StPO zulässig?
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Frage 1 von 12

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So prüfen wir jede Frage

1. Selbst verfasste Übungsfragen

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Jede Rechtsfrage stützt sich auf das geltende Recht (GG, BGB, StGB, StPO, GewO, BewachV, DGUV 23) und zitiert die Fundstelle im Wortlaut.

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Strafrecht Allgemeiner Teil im Überblick

Das vierte Sachgebiet der Sachkundeprüfung heißt „Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen“. Es ist neben Umgang mit Menschen und der Unfallverhütungsvorschrift eines der umfangreichsten. Aus Platzgründen ist das Lernmaterial auf zwei Seiten verteilt: Diese Seite erklärt die allgemeinen Regeln und die Rechtfertigungsgründe, die Seite zum Besonderen Teil die einzelnen Straftaten, Staatsanwaltschaft und Polizei sowie das Waffenrecht.

Was ist Straf- und Strafverfahrensrecht?

Das Strafrecht bestimmt, welches Verhalten strafbar ist und welche Strafe droht (vor allem im Strafgesetzbuch, StGB). Das Strafverfahrensrecht (Strafprozessordnung, StPO) regelt, wie eine Straftat verfolgt wird: wer ermittelt, wer anklagt und welche Befugnisse Beteiligte haben, auch Privatpersonen (§ 127 StPO). Anlage 2 BewachV nennt im Sachgebiet „Straf- und Verfahrensrecht, Umgang mit Waffen“ einzelne Straftatbestände, die vorläufige Festnahme (§ 127 StPO), die Grundzüge der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei (§§ 152, 163 StPO) und den Umgang mit Waffen.

Diese Seite behandelt die allgemeinen Regeln (Allgemeiner Teil) und die Rechtfertigungsgründe. Die einzelnen Straftatbestände, die Staatsanwaltschaft und Polizei und das Waffenrecht stehen auf der Seite Strafrecht Besonderer Teil und Waffen. Die zivilrechtlichen Parallelen erklärt die Seite Notwehr, Notstand, Selbsthilfe.

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Wie ist das Strafgesetzbuch aufgebaut?

Das StGB hat zwei Teile. Der Allgemeine Teil umfasst die §§ 1 bis 79b und enthält Regeln, die für alle Straftaten gelten: Geltungsbereich, Vorsatz und Fahrlässigkeit, Versuch, Täterschaft und Teilnahme, Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe, Strafen. Der Besondere Teil beginnt mit § 80 und reicht bis § 358 und beschreibt die einzelnen Straftaten (Beleidigung, Körperverletzung, Diebstahl usw.). Merkregel: Der Allgemeine Teil sagt „wie“ man strafbar sein kann, der Besondere Teil „wofür“.

Die wichtigsten Straftatbestände des Besonderen Teils für Wachpersonen, mit Wortlaut und Prüfungsfallen, stehen auf der Seite Strafrecht Besonderer Teil.

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Was bedeutet „keine Strafe ohne Gesetz“?

§ 1 StGB

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Derselbe Satz steht im Grundgesetz (Art. 103 Abs. 2 GG: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“). Daraus folgt: Strafbar ist nur, was im Gesetz steht, und nur, wenn es schon zur Tatzeit strafbar war. Eine neue Strafnorm gilt nicht rückwirkend. Zusätzlich verbietet Art. 103 Abs. 3 GG, jemanden wegen derselben Tat mehrmals zu bestrafen.

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Welche Strafarten gibt es?

Hauptstrafen sind Freiheitsstrafe und Geldstrafe. Freiheitsstrafe ist zeitig, „wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht“; ihr Höchstmaß beträgt fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat (§ 38 StGB). Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt: mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze (§ 40 Abs. 1 StGB); die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 40 Abs. 2).

Im Besonderen Teil steht bei jeder Straftat die Strafdrohung, etwa „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe“ bei Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1). Für die Prüfung genügt, dass Sie die beiden Strafarten und die Staffelung der Strafrahmen verstehen.

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Was ist eine Straftat?

Nach der Strafrechtslehre prüft man eine Straftat in drei Stufen: Tatbestand (die Handlung erfüllt die Beschreibung im Gesetz), Rechtswidrigkeit (es gibt keinen Rechtfertigungsgrund) und Schuld (keine Schuldausschließungsgründe). Beispiel: Wer jemanden schlägt, erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223). Handelt er in Notwehr (§ 32), ist die Tat nicht rechtswidrig. Ist er noch nicht vierzehn Jahre alt, ist er schuldunfähig (§ 19).

Die beiden anderen Stufen finden Sie unten als Rechtfertigungsgründe und Schuldausschließungsgründe. Diese Prüfreihenfolge hilft Ihnen auch in Mehrfachantwort-Fragen.

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Was ist der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit?

§ 15 StGB

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Grundregel: Strafbar ist nur Vorsatz, also das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Fahrlässigkeit (Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt) ist nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt; Beispiel ist die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB). Ein Irrtum über Tatumstände schließt den Vorsatz aus (§ 16 StGB). Fahrlässigkeit nach dem Zivilrecht beschreibt § 276 Abs. 2 BGB; siehe BGB-Lernmaterial.

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Verbrechen und Vergehen (§ 12 StGB)

§ 12 Abs. 1 und 2 StGB

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

Entscheidend ist das Mindestmaß der Strafdrohung, nicht das Höchstmaß. Beispiel: Raub (§ 249) droht „Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr“ an und ist deshalb ein Verbrechen. Körperverletzung (§ 223: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) ist ein Vergehen. Besondere Schärfungen oder Milderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle bleiben für die Einteilung außer Betracht (Abs. 3). Praktische Folge: Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar, der eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1).

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Offizialdelikte und Antragsdelikte

Die meisten Straftaten werden von Amts wegen verfolgt (Offizialdelikte): Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, einzuschreiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO, Legalitätsgrundsatz). Bei Antragsdelikten wird die Tat nur verfolgt, wenn der Verletzte einen Strafantrag stellt. Beispiele aus dem Gesetz:

  • Hausfriedensbruch: „Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“ (§ 123 Abs. 2 StGB)
  • Beleidigung: „Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt.“ (§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB)
  • Vorsätzliche Körperverletzung: nur auf Antrag, „es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält“ (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB)

Diese Unterscheidung wirkt in die vorläufige Festnahme hinein: Auch bei Antragsdelikten ist sie zulässig, ohne dass der Antrag schon gestellt sein muss (§ 127 Abs. 3 StPO).

Weitere Einzelheiten (absolute und relative Antragsdelikte, Antragsfrist von drei Monaten nach § 77b StGB, Strafanzeige nach § 158 StPO) stehen auf der Seite Strafrecht Besonderer Teil.

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Unterlassungsdelikte (§ 13 StGB)

§ 13 Abs. 1 StGB

Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

Strafbar durch Unterlassen kann nur sein, wer eine Garantenstellung hat, also rechtlich für den Schutz eines Rechtsguts einzustehen hat. Eine Wachperson kann sie aus ihrem Auftrag haben, bestimmte Güter oder Personen zu schützen (Vertrag, Dienstanweisung). Dagegen verlangt § 323c StGB von jedermann Hilfe bei Unglücksfällen, wenn dies erforderlich und zumutbar ist; Einzelheiten stehen auf der Seite Strafrecht Besonderer Teil.

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Täterschaft, Anstiftung, Beihilfe (§§ 25 bis 27 StGB)

§ 25 StGB

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Mittäter sind alle, die gemeinsam handeln. Zu den Teilnehmern: „Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.“ (§ 26). „Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.“ (§ 27 Abs. 1); die Strafe des Gehilfen wird nach § 49 Abs. 1 gemildert (§ 27 Abs. 2). Beispiel: Wer Schmiere steht, kann als Gehilfe bestraft werden.

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Versuch (§§ 22, 23 StGB)

§ 22 StGB

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Strafbar ist der Versuch eines Verbrechens immer, der Versuch eines Vergehens „nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt“ (§ 23 Abs. 1). Bei vielen Straftaten steht deshalb ein Satz wie „Der Versuch ist strafbar.“ (zum Beispiel § 223 Abs. 2, § 239 Abs. 2, § 240 Abs. 3, § 242 Abs. 2 StGB). Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 23 Abs. 2). Beispiel: Ein Dieb greift in die Tasche, wird aber festgehalten, bevor er etwas wegnehmen kann. Das ist Versuch.

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Was gilt bei Irrtümern? (§§ 16, 17 StGB)

§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB

Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.

§ 17 Satz 1 StGB

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

Zwei Irrtumsarten mit unterschiedlicher Wirkung: Beim Tatbestandsirrtum (§ 16) kennt der Täter einen Umstand des Tatbestands nicht (er hält eine fremde Jacke für seine eigene). Dann fehlt der Vorsatz; die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt (§ 16 Abs. 1 Satz 2). Beim Verbotsirrtum (§ 17) weiß der Täter, was er tut, glaubt aber, es sei erlaubt. War der Irrtum unvermeidbar, handelt er ohne Schuld; war er vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden.

Merke: Wer sich über die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes irrt (er hält einen harmlosen Besucher für einen Angreifer), gerät in die Nähe der Putativnotwehr, siehe Notwehr, Notstand, Selbsthilfe. Das Gesetz regelt diesen Fall nicht ausdrücklich, die Rechtslehre behandelt ihn über die Irrtumsregeln.

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Was sind Rechtfertigungsgründe im Strafrecht?

Rechtfertigungsgründe machen eine tatbestandsmäßige Handlung ausnahmsweise erlaubt: Die Tat ist dann nicht rechtswidrig. Für Wachpersonen sind drei wichtig, die jeder hat:

  • Notwehr/Nothilfe (§ 32 StGB)
  • Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
  • Vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO)

Dazu kommen Rechtfertigungsgründe außerhalb des Strafrechts, etwa Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB). Eine Einwilligung des Betroffenen kann ebenfalls rechtfertigen; sie wird in der Anlage 2 nicht eigens genannt.

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Notwehr (§ 32 StGB)

§ 32 StGB

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 32 StGB hat dieselbe Struktur wie § 227 BGB: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, Verteidigung, Erforderlichkeit. Erforderlich ist das mildeste Mittel, das den Angriff sofort und endgültig abwehrt. Die Zivilrechtsparallele mit den vier Merkmalen steht auf der Seite Notwehr, Notstand, Selbsthilfe. Auch die Nothilfe („von sich oder einem anderen“) ist erfasst. Ein Notwehrrecht hat jeder, nicht nur Wachpersonen.

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Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

§ 34 StGB

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Anders als bei der Notwehr gibt es keinen Angreifer; es geht um eine Gefahr, die nicht anders abwendbar ist, und um eine Interessenabwägung. Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen, und die Tat muss ein angemessenes Mittel sein. Beispiel: Sie brechen eine Tür auf, um einen Bewusstlosen aus einem verqualmten Raum zu retten. Das Leben überwiegt das Eigentum an der Tür wesentlich.

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Vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)

§ 127 Abs. 1 StPO

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

Die Voraussetzungen im Überblick:

  • Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt: Die Tat ist noch nicht lange her, oder Sie sind dem Täter unmittelbar nachgeeilt.
  • Fluchtverdacht oder Identität unklar: Entweder besteht Fluchtgefahr, oder die Identität kann nicht sofort festgestellt werden.
  • Jedermann: Das Recht haben alle, nicht nur Wachpersonen.
  • Verhältnismäßigkeit: Es darf nicht mehr Gewalt angewendet werden als nötig.

Nach Abs. 3 ist die Festnahme auch bei Antragsdelikten zulässig, bevor der Antrag gestellt ist. Wer festgenommen hat, übergibt die Person unverzüglich der Polizei. Dazu gehört, dass das Grundgesetz für vorläufig Festgenommene verlangt, dass sie „spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter“ vorzuführen sind (Art. 104 Abs. 3 GG). Zu den Grundrechten siehe Recht der öffentlichen Sicherheit.

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Schuldausschließungsgründe

Auch eine rechtswidrige Tat wird nicht bestraft, wenn der Täter ohne Schuld handelt. Zu den Schuldausschließungsgründen gehören:

  • Schuldunfähigkeit eines Kindes: „Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.“ (§ 19 StGB)
  • Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen: wer wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB)
  • Notwehrüberschreitung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (§ 33 StGB)
  • Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)

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Notwehrexzess (§ 33 StGB)

§ 33 StGB

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Der Täter wird nicht bestraft, weil ihn die Schuld nicht trifft (er war verwirrt, ängstlich oder erschrocken). Die Tat bleibt aber rechtswidrig. Das ist für Dritte wichtig, die sich ihrerseits gegen die überschießende Handlung zur Wehr setzen dürfen.

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Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)

§ 35 Abs. 1 Satz 1 StGB

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.

Der Unterschied zu § 34: § 35 betrifft nur Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit, nur Rettung eigener oder nahestehender Personen, und wirkt nur auf der Schuldebene: Die Tat bleibt rechtswidrig. Nach Satz 2 gilt das nicht, soweit dem Täter zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder in einem besonderen Rechtsverhältnis stand.

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Kinder, Jugendliche, Heranwachsende: Ab wann ist man strafrechtlich verantwortlich?

§ 19 StGB

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

§ 1 Abs. 2 JGG

Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

Die Stufen im Strafrecht: Kinder (unter 14) sind schuldunfähig und können nicht bestraft werden. Jugendliche (14 bis 17) sind strafrechtlich verantwortlich, „wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“ (§ 3 Satz 1 JGG). Für Jugendliche und Heranwachsende (18 bis 20) gilt das Jugendgerichtsgesetz (§ 1 Abs. 1 JGG). Im Privatrecht tritt die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein (§ 2 BGB), alle Jüngeren sind minderjährig, siehe BGB-Grundbegriffe.

Folge für die Praxis: Der Angriff eines Kindes oder Jugendlichen ist rechtswidrig, auch wenn das Kind nicht bestraft werden kann. Notwehr und das Hausrecht bestehen im Grundsatz auch ihm gegenüber. Gerade hier gilt aber, dass nur das erforderliche, mildeste Mittel zulässig ist.

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Typische Prüfungsfallen im Strafrecht (Allgemeiner Teil)

  • Mindestmaß: Verbrechen und Vergehen unterscheiden sich im Mindestmaß der Strafdrohung (§ 12), nicht im Höchstmaß.
  • Notwehr oder Notstand: Notwehr braucht einen Angriff (§ 32), Notstand eine Gefahr und eine Abwägung (§ 34).
  • § 33 oder § 32: Bei einer Überschreitung aus Furcht bleibt die Tat rechtswidrig, der Täter wird nur nicht bestraft.
  • § 127 StPO: nur bei frischer Tat und Flucht- oder Identitätsproblem; kein Recht zur Durchsuchung oder Bestrafung.
  • Antrag: Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 2) und Beleidigung (§ 194) nur auf Antrag.
  • Mehrfachantworten: Prüfen Sie jede Aussage einzeln.

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Quellen und Stand

Wortlaut: StGB §§ 1, 12, 13, 15, 19, 20, 22, 23, 25 bis 27, 32 bis 35, 38, 40, 123, 194, 230 (www.gesetze-im-internet.de/stgb), StPO §§ 127, 152 (www.gesetze-im-internet.de/stpo), Grundgesetz Art. 103 und 104 (www.gesetze-im-internet.de/gg). Abgerufen am 18.10.2026. Aufbau des StGB nach dessen Inhaltsübersicht.

Stand / geprüft am 18.10.2026. Beispiele sind Erläuterungen, keine Gesetzestexte; im Einzelfall kommt es auf alle Umstände an.

Ergänzt am 18.10.2026: StGB §§ 16, 17, 19 (www.gesetze-im-internet.de/stgb), JGG §§ 1, 3 (www.gesetze-im-internet.de/jgg).

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Notwehr und Notstand?

Notwehr (§ 32 StGB) wehrt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ab. Beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) geht es um eine Gefahr, die nicht anders abwendbar ist, und um eine Abwägung, bei der das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen muss.

Wer darf eine Person vorläufig festnehmen?

Jedermann, wenn die Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und fluchtverdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann (§ 127 Abs. 1 StPO). Die Festnahme ist auch bei Antragsdelikten ohne gestellten Antrag zulässig (Abs. 3).

Wann ist der Versuch einer Straftat strafbar?

Beim Verbrechen immer, beim Vergehen nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Versucht ist eine Tat, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt (§ 22).

Ab welchem Alter ist man strafrechtlich verantwortlich?

Nach § 19 StGB ist schuldunfähig, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Für Jugendliche und Heranwachsende gibt es Sonderregeln im Jugendstrafrecht, die hier nicht dargestellt sind.

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