Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – 34a Lernmaterial
Sachgebiet 1 der Sachkundeprüfung (Teil Staat und Grundrechte): Gewaltmonopol, Gewaltenteilung, hoheitliche Befugnisse und die wichtigsten Grundrechte – verständlich erklärt, mit Gesetzestext im Wortlaut. Oben können Sie das Sachgebiet direkt üben.
7 Sachgebiete der Sachkundeprüfung
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Eine oder mehrere richtige Antworten, 82 Fragen in 120 Minuten – Stand der Prüfungsregeln 1. Juli 2025.
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Zu jeder Frage die Begründung, warum jede Antwort richtig oder falsch ist, und die Fundstelle im Wortlaut.
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So prüfen wir jede Frage
1. Selbst verfasste Übungsfragen
Keine unzulässigen IHK-Originalfragen. Alle 436 Fragen orientieren sich am offiziellen Rahmenstoffplan und den 7 Sachgebieten der Bewachungsverordnung.
2. Wortwörtlicher Gesetzesabgleich
Jede Rechtsfrage stützt sich auf das geltende Recht (GG, BGB, StGB, StPO, GewO, BewachV, DGUV 23) und zitiert die Fundstelle im Wortlaut.
3. Fehler melden – wir korrigieren
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So funktioniert der Modelltest
Schritt 1
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Schritt 2
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Schritt 3
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Sachgebiet 1 im Überblick
Das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht ist das erste der sieben Sachgebiete aus § 7 und Anlage 2 der Bewachungsverordnung. Es bildet den rechtlichen Rahmen für alles Weitere und ist zusammen mit dem Umgang mit Menschen Schwerpunkt der mündlichen Prüfung. Diese Seite erklärt die staatsrechtlichen Grundbegriffe und die Grundrechte; das Gewerberecht (§ 34a GewO, Bewachungsverordnung) steht auf der Seite Gewerberecht. Was die Prüfung im Detail fragt, veröffentlicht die IHK nicht; sicher ist der Stoff aus Anlage 2.
Was ist das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung?
So lautet das erste der sieben Sachgebiete der Sachkundeprüfung (§ 7 Nr. 1 BewachV, Anlage 2). Für die Unterrichtung beschreibt Anlage 2 den Inhalt so: „Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden“, dazu „§ 34a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung“. Gemeint ist also das Recht, das regelt, wer für Sicherheit und Ordnung zuständig ist, was der Staat darf – und wo ein privater Sicherheitsdienst steht.
Die Kernbotschaft für die Prüfung: Eine Wachperson hat keine Polizeibefugnisse. Sie arbeitet auf privatrechtlicher Grundlage für einen Auftraggeber und hat nur die Rechte, die jede Person hat („Jedermannrechte“), plus das Hausrecht des Auftraggebers. Im mündlichen Teil liegt hier nach § 11 Abs. 2 BewachV einer der beiden Schwerpunkte (neben dem Umgang mit Menschen).
Bereit für die Prüfungsfragen?
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Was ist Recht – und was ist der Unterschied zwischen Gesetz und Verordnung?
Recht sind verbindliche Regeln, die der Staat durchsetzt. Das Grundgesetz bindet alle staatliche Gewalt: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden“ (Art. 20 Abs. 3 GG). Ein Gesetz beschließt das Parlament. Eine Verordnung erlässt die Regierung oder ein Ministerium, aber nur, wenn ein Gesetz dazu ermächtigt.
Genau so entsteht die Bewachungsverordnung: § 34a Abs. 2 GewO bestimmt, dass das Bundesministerium des Innern und für Heimat „mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung“ unter anderem die Anforderungen und das Verfahren der Sachkundeprüfung festlegen kann. Das Gesetz (GewO) sagt, dass eine Erlaubnis nötig ist; die Verordnung (BewachV) regelt die Einzelheiten.
Bereit für die Prüfungsfragen?
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Welche Rechtsquellen gelten in welcher Rangfolge?
Rechtsquellen sind die Stellen, aus denen sich verbindliches Recht ergibt: das Grundgesetz, Gesetze, Verordnungen und Satzungen. Für die Rangfolge gelten einfache Regeln:
- Das Grundgesetz steht an der Spitze. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG).
- Gesetz vor Verordnung: Eine Verordnung braucht eine gesetzliche Ermächtigung und darf dem Gesetz nicht widersprechen (siehe oben GewO und BewachV).
- Bundesrecht vor Landesrecht: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“ (Art. 31 GG)
- Speziell vor allgemein: Ein besonderes Gesetz geht dem allgemeinen vor (Grundsatz der Rechtsanwendung, nicht im Grundgesetz geregelt). Beispiel: Die BewachV regelt die Einzelheiten für das Bewachungsgewerbe genauer als die allgemeine GewO.
Für die Prüfung genügt: Verfassung, Gesetz, Verordnung, und Bundesrecht geht vor Landesrecht.
Bereit für die Prüfungsfragen?
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Was ist ein Staat?
Das Grundgesetz beschreibt die Bundesrepublik so: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ (Art. 20 Abs. 1 GG). Die Staatsrechtslehre nennt als klassische Merkmale eines Staates Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt. Die Staatsgewalt kommt nach Art. 20 Abs. 2 GG vom Volk.
Für Ihre Arbeit ist wichtig: Nur der Staat übt Staatsgewalt aus. Ein Sicherheitsunternehmen ist kein Teil des Staates, auch wenn es zum Beispiel für eine Behörde als Auftraggeber arbeitet.
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Was bedeutet Föderalismus?
Deutschland ist ein Bundesstaat (Art. 20 Abs. 1 GG): Bund und Länder haben eigene Aufgaben. Art. 30 GG legt die Regel fest: „Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.“
Daraus folgt für die Sicherheit: Die Polizei ist im Kern Ländersache, deshalb gibt es 16 Landespolizeigesetze, die nicht alle gleich sind. Das Bewachungsgewerbe selbst regelt dagegen der Bund einheitlich (GewO, BewachV); den Vollzug übernehmen Landesbehörden. Das sieht man in § 34a Abs. 1a GewO, der von der „für den Vollzug nach Landesrecht zuständigen Behörde“ spricht. In der Prüfung geht es um das bundesweit einheitliche Recht, nicht um Landesdetails.
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Welche Staatsprinzipien nennt das Grundgesetz? (Art. 20 GG)
Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Aus Art. 20 GG und dem Namen „Bundesrepublik“ leitet man die fünf Staatsprinzipien ab:
- Republik (die Bundesrepublik: das Staatsoberhaupt wird nicht vererbt)
- Demokratie („demokratischer“ Bundesstaat; Abs. 2: alle Staatsgewalt geht vom Volke aus)
- Bundesstaat (Föderalismus, Bund und Länder)
- Sozialstaat („sozialer“ Bundesstaat)
- Rechtsstaat (Abs. 3: Bindung an Gesetz und Recht, außerdem Gewaltenteilung nach Abs. 2)
Art. 20 Abs. 4 GG gibt allen Deutschen „das Recht zum Widerstand“ gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, „wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“. Die in Art. 1 und Art. 20 niedergelegten Grundsätze sind besonders geschützt: Eine Änderung des Grundgesetzes, die sie berührt, ist unzulässig (Art. 79 Abs. 3 GG).
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Was ist das staatliche Gewaltmonopol?
Mit Gewaltmonopol ist gemeint: Rechtmäßige Gewalt zur Durchsetzung von Recht liegt grundsätzlich beim Staat. Wer sein Recht durchsetzen will, soll sich an Polizei und Gerichte wenden und nicht zur Selbstjustiz greifen. Das Gewaltmonopol steht nicht wörtlich im Gesetz, es ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Regeln über Staatsgewalt, Freiheitsrechte und Strafrecht.
Ausnahmen sind eng begrenzt und stehen im Gesetz: Notwehr und Nothilfe (§ 227 BGB, § 32 StGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB) und die vorläufige Festnahme durch „jedermann“ (§ 127 Abs. 1 StPO). Diese Rechte hat jeder, nicht nur die Wachperson. Sie werden in den Sachgebieten BGB und Strafrecht ausführlich behandelt.
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Was ist die Gewaltenteilung?
Die Staatsgewalt wird auf drei Gewalten verteilt, die sich gegenseitig kontrollieren. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG: Sie „wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“
- Gesetzgebung (Legislative): beschließt die Gesetze, zum Beispiel § 34a GewO.
- Vollziehende Gewalt (Exekutive): Regierung und Verwaltung, dazu gehören Polizei, Ordnungsämter und die Gewerbebehörden, die Ihre Zuverlässigkeit prüfen.
- Rechtsprechung (Judikative): Gerichte, zum Beispiel der Richter, der über eine Freiheitsentziehung entscheidet (Art. 104 Abs. 2 GG).
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Was sind hoheitliche Rechte und Befugnisse?
Hoheitlich handelt, wer als Staat gegenüber Bürgern einseitig verbindliche Entscheidungen trifft oder Zwang ausübt: etwa die Polizei, die einen Platzverweis ausspricht. Art. 33 Abs. 4 GG regelt, wer das tun soll:
Art. 33 Abs. 4 GG
Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Eine Wachperson steht nicht in einem solchen Dienstverhältnis. Deshalb schreibt § 17 Abs. 1 Satz 2 BewachV vor, dass die Dienstanweisung den Hinweis enthalten muss, „dass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten, oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt“.
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Was ist der Unterschied zwischen öffentlichem und privatem Recht?
Öffentliches Recht regelt das Verhältnis zwischen Staat und Bürger und die Organisation des Staates. Dazu gehören das Grundgesetz, das Gewerberecht (GewO, BewachV) und das Strafrecht. Privatrecht regelt das Verhältnis von Bürgern untereinander, vor allem das BGB.
Beispiel: Ihre Erlaubnis bzw. Ihr Unterrichtungsnachweis ist eine Sache des öffentlichen Rechts (Behörde, IHK). Der Vertrag zwischen Bewachungsunternehmen und Auftraggeber und das Hausrecht, das sich aus Eigentum und Besitz ableitet (§§ 903, 854 BGB), gehören zum Privatrecht. Darum stützt sich Ihre Arbeit im Objekt auf das Hausrecht des Auftraggebers und nicht auf eine staatliche Befugnis.
Bereit für die Prüfungsfragen?
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Was ist Public-Private-Partnership im Sicherheitsbereich?
Public-Private-Partnership (PPP) bedeutet, dass staatliche Stellen und private Unternehmen bei einer Aufgabe zusammenarbeiten, etwa wenn eine Kommune einen privaten Sicherheitsdienst beauftragt. Der Auftraggeber ändert aber nichts an Ihrem rechtlichen Status: Auch im Auftrag einer Behörde sind Sie als Wachperson in der Regel keine Amtsperson, und die Regeln aus § 17 Abs. 1 BewachV und Art. 33 Abs. 4 GG bleiben der Maßstab.
Praxistipp für die Prüfung: Bei Aufgaben „im Auftrag der Stadt“ trotzdem nach den Befugnissen fragen, die tatsächlich gesetzlich bestehen – und die sind für Wachpersonen die Jedermannrechte.
Bereit für die Prüfungsfragen?
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Welches Gesetz gilt wofür? Überblick
- § 34a GewO: Erlaubnis für Bewachungsunternehmer; Wachpersonen brauchen eine IHK-Bescheinigung über die Unterrichtung, für bestimmte Tätigkeiten zusätzlich die Sachkundeprüfung.
- Bewachungsverordnung: Unterrichtung, Sachkundeprüfung und Pflichten beim Wachdienst – siehe Gewerberecht und Bewachungsverordnung.
- Grundgesetz: die Grundrechte, die jede Maßnahme begrenzen.
- BGB: Notwehr, Notstand, Selbsthilfe, Besitz, Schadensersatz – siehe BGB-Lernmaterial.
- StGB und StPO: Straftaten, Rechtfertigungsgründe, vorläufige Festnahme – siehe Strafrecht und Waffen.
- Datenschutzrecht: Videoüberwachung und Umgang mit Daten – siehe Datenschutz.
- DGUV Vorschrift 23: Arbeitsschutz im Wachdienst – siehe DGUV Vorschrift 23.
Bereit für die Prüfungsfragen?
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Grundrechte: Warum sind sie für Sicherheitsmitarbeiter wichtig?
Die Grundrechte binden nach Art. 1 Abs. 3 GG zunächst den Staat. Sie wirken aber auch im Alltag des Wachdienstes: Jede Maßnahme, die Sie treffen, trifft Menschen mit Grundrechten. Das Gesetz erlaubt Ihnen nur, was erforderlich und verhältnismäßig ist. Die folgenden Artikel brauchen Sie für Ihre Arbeit am häufigsten.
Bereit für die Prüfungsfragen?
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Wie können Grundrechte eingeschränkt werden? (Art. 19 GG)
Art. 19 Abs. 1 und 2 GG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Die Grundrechte sind zuerst Abwehrrechte gegen den Staat. Sie dürfen nur durch Gesetz eingeschränkt werden, das für alle gilt und das Grundrecht benennt, und nie in ihrem Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2). Eine Wachperson kann sich nicht selbst eine Befugnis zum Eingriff schaffen: Fehlt eine gesetzliche Grundlage, bleibt der Eingriff in das Grundrecht eines Menschen rechtswidrig. Nach Art. 19 Abs. 4 steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Wichtig für Sie: Als privater Sicherheitsdienst sind Sie nicht unmittelbar der „öffentlichen Gewalt“ zugeordnet, doch Ihr Handeln muss Grundrechte achten, und Verstöße können Straftaten (zum Beispiel Körperverletzung, Freiheitsberaubung) und Schadensersatzansprüche auslösen.
Art. 1 GG – Menschenwürde
Art. 1 GG
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Bedeutung für Sie: Auch gegenüber einem Ladendieb oder einem Randalierer bleibt die Würde unantastbar. Demütigende Behandlung, Durchsuchung vor Zuschauern oder Beschimpfungen sind keine zulässigen Mittel – und können zusätzlich strafbar sein (zum Beispiel Beleidigung nach § 185 StGB).
Art. 2 GG – Freiheit, Leben und körperliche Unversehrtheit
Art. 2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Bedeutung für Sie: Jedes Festhalten und jede Anwendung körperlicher Gewalt greift in Art. 2 Abs. 2 GG ein. Zulässig ist das nur, wenn ein Gesetz es erlaubt, etwa Notwehr (§ 32 StGB, § 227 BGB) oder die vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO). Ohne gesetzliche Grundlage drohen Strafbarkeit wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) oder Freiheitsberaubung (§ 239 StGB).
Art. 3 GG – Gleichheitsgrundsatz
Art. 3 GG (Auszug)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
[…]
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Bedeutung für Sie: Einlasskontrollen und Maßnahmen dürfen nicht an Merkmalen wie Herkunft, Sprache oder Religion ansetzen. Anknüpfen dürfen Sie an sachliche Gründe, zum Beispiel an die Hausordnung oder ein konkretes Verhalten. Das Thema kehrt im Sachgebiet Umgang mit Menschen wieder.
Art. 5 GG – Meinungsfreiheit
Art. 5 Abs. 1 und 2 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Bedeutung für Sie: Eine unbequeme Meinung ist kein Grund zum Einschreiten. Die Grenze ziehen die „allgemeinen Gesetze“ und das Recht der persönlichen Ehre – etwa die Strafnormen zur Beleidigung (§ 185 StGB), über die es einen eigenen Abschnitt im Strafrecht-Lernmaterial gibt.
Art. 10 GG – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Art. 10 Abs. 1 GG
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
Bedeutung für Sie: Fremde Post, Pakete oder Telefone dürfen Sie nicht öffnen oder durchsehen, nur weil Sie sie im Objekt finden. Beschränkungen dürfen nach Art. 10 Abs. 2 GG nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Für Wachpersonen ergibt sich daraus: Im Zweifel nicht öffnen, sondern melden.
Art. 12 GG – Berufsfreiheit
Art. 12 Abs. 1 GG
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
Bedeutung für Sie: Art. 12 GG ist die Grundlage des Gewerberechts. Jeder darf grundsätzlich ein Gewerbe betreiben; der Staat darf die Ausübung aber durch Gesetz regeln – bei Bewachungsunternehmen durch § 34a GewO und die Bewachungsverordnung. Mehr dazu auf der Seite Gewerberecht und Bewachungsverordnung.
Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung
Art. 13 Abs. 1 GG
Die Wohnung ist unverletzlich.
Bedeutung für Sie: Wer eine Wohnung gegen den Willen des Berechtigten betritt, riskiert einen Hausfriedensbruch. § 123 Abs. 1 StGB nennt neben der Wohnung auch Geschäftsräume und befriedetes Besitztum. Durchsuchungen darf nach Art. 13 Abs. 2 GG grundsätzlich nur der Richter anordnen. Eine Wachperson hat dazu keine Befugnis.
Art. 14 GG – Eigentum
Art. 14 Abs. 1 und 2 GG
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Bedeutung für Sie: Der Schutz fremden Eigentums ist Ihr Auftrag. Aus dem Eigentum und dem Besitz folgt das Hausrecht des Auftraggebers, auf das Sie sich stützen. Gleichzeitig zeigt Art. 14 Abs. 2 GG, dass auch das Eigentum Grenzen hat. Der Eigentümer darf sein Hausrecht nicht schrankenlos ausüben (vergleiche das Schikaneverbot, § 226 BGB).
Art. 104 GG – Freiheitsentziehung
Art. 104 Abs. 1 GG
Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
Bedeutung für Sie: Wenn Sie jemanden nach § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festnehmen, brauchen Sie dafür ein Gesetz, und die Person muss unverzüglich der Polizei übergeben werden. Wie die vorläufige Festnahme genau funktioniert, steht im Strafrecht-Lernmaterial.
Typische Prüfungsfallen bei Staat und Grundrechten
- Polizeibefugnisse: Antworten, die einer Wachperson hoheitliche Befugnisse wie Durchsuchung, Identitätsfeststellung mit Zwang oder Platzverweis „kraft Amtes“ zusprechen, sind falsch. § 17 Abs. 1 Satz 2 BewachV sagt das ausdrücklich.
- Gewaltmonopol: Selbsthilfe und Festnahme sind Ausnahmen mit engen Voraussetzungen, kein Freibrief. Fehlt die Rechtsgrundlage, drohen Straftaten wie Körperverletzung oder Freiheitsberaubung.
- Gleichbehandlung: Maßnahmen, die allein an Herkunft, Sprache oder Religion anknüpfen, verstoßen gegen Art. 3 GG.
- Staatsprinzipien: Republik, Demokratie, Bundesstaat, Sozialstaat, Rechtsstaat. Die Grundlage ist Art. 20 GG.
- Rangfolge: Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG). Eine Verordnung braucht eine gesetzliche Ermächtigung.
- Einschränkung von Grundrechten: nur durch Gesetz, nie im Wesensgehalt (Art. 19 GG).
- Mehrfachantworten: In der Prüfung können mehrere Antworten richtig sein. Prüfen Sie jede Aussage einzeln.
Bereit für die Prüfungsfragen?
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Quellen und Stand
Wortlaut der Normen: Grundgesetz (www.gesetze-im-internet.de/gg), Gewerbeordnung § 34a Abs. 2 (www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34a.html), BGB, StGB, StPO (jeweils über www.gesetze-im-internet.de), Bewachungsverordnung § 7, § 17 Abs. 1 und Anlage 2 (www.gesetze-im-internet.de/bewachv_2019). Abgerufen am 18.10.2026.
Stand / geprüft am 18.10.2026. Gesetze ändern sich; maßgeblich ist immer der aktuelle Text und die Prüfungsordnung Ihrer IHK. Die Polizei- und Ordnungsgesetze sind Landesrecht und unterscheiden sich; sie sind hier nicht dargestellt.
Ergänzt am 18.10.2026: Art. 19, 20, 31, 79 GG (www.gesetze-im-internet.de/gg).
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Häufige Fragen
Welche Artikel des Grundgesetzes sollte ich für die 34a-Prüfung kennen?
Die Grundrechte, die im Wachdienst ständig berührt sind: Art. 1 (Menschenwürde), Art. 2 (Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person), Art. 3 (Gleichheit), Art. 5 (Meinungsfreiheit), Art. 10 (Brief- und Fernmeldegeheimnis), Art. 13 (Wohnung), Art. 14 (Eigentum) und Art. 104 (Freiheitsentziehung). Anlage 2 nennt das Grundgesetz nicht ausdrücklich; die Grundrechte sind aber Grundlage jeder Befugnis.
Darf eine Wachperson Personalien kontrollieren oder Platzverweise erteilen?
Nicht kraft Amtes. Eine Wachperson hat nicht die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BewachV). Das Hausrecht des Auftraggebers erlaubt es, Personen aus dem Objekt zu verweisen. Zwang bleibt auf die gesetzlichen Jedermannrechte begrenzt.
Was ist der Unterschied zwischen Unterrichtung und Sachkundeprüfung?
Für die Unterrichtung braucht es 40 Unterrichtsstunden ohne Prüfung; die Sachkundeprüfung ist nur für bestimmte Tätigkeiten und für Unternehmer vorgeschrieben (§ 34a Abs. 1 und 1a GewO). Details auf der Seite 34a-Schein.
Gelten für die Prüfung die Polizeigesetze meines Bundeslandes?
Die Sachkundeprüfung richtet sich nach den bundesweit einheitlichen Sachgebieten aus Anlage 2 BewachV. Landespolizeigesetze sind Länderrecht (Art. 30 GG) und nicht Gegenstand dieser Seite; wenn Ihre IHK Landesrecht prüft, nennt sie das in ihren Unterlagen.
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