34aPrüfung

Strafrecht und Umgang mit Waffen – 34a Lernmaterial

Sachgebiet 4, Teil Besonderes: die Straftatbestände aus Anlage 2 BewachV, Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei und der Umgang mit Waffen – im Wortlaut und leicht erklärt. Oben können Sie üben.

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Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen

Übungsset:
Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen · Frage 1 von 12
1. Ein Ladendieb wird auf frischer Tat ertappt, nennt freiwillig seinen Namen, zeigt einen gültigen Ausweis und bleibt ruhig stehen. Es gibt keine Anzeichen für eine Flucht. Ist eine vorläufige Festnahme durch den Detektiv nach § 127 Abs. 1 StPO zulässig?
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Frage 1 von 12

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    Zu jeder Frage die Begründung, warum jede Antwort richtig oder falsch ist, und die Fundstelle im Wortlaut.

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So prüfen wir jede Frage

1. Selbst verfasste Übungsfragen

Keine unzulässigen IHK-Originalfragen. Alle 436 Fragen orientieren sich am offiziellen Rahmenstoffplan und den 7 Sachgebieten der Bewachungsverordnung.

2. Wortwörtlicher Gesetzesabgleich

Jede Rechtsfrage stützt sich auf das geltende Recht (GG, BGB, StGB, StPO, GewO, BewachV, DGUV 23) und zitiert die Fundstelle im Wortlaut.

3. Fehler melden – wir korrigieren

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Straftatbestände und Waffen im Überblick

Anlage 2 BewachV nennt als Beispiele: § 123, §§ 185 ff., §§ 223 ff., § 239, § 240, §§ 244 ff. StGB, die vorläufige Festnahme (§ 127 StPO), Staatsanwaltschaft und Polizei (§§ 152, 163 StPO) und den Umgang mit Waffen (Schlagstöcke, Reizstoffsprühgeräte usw.). Diese Seite geht die genannten Tatbestände im Wortlaut durch, ergänzt um Diebstahl (§ 242), Urkundenfälschung (§ 267) und unterlassene Hilfeleistung (§ 323c), die im Wachdienst ebenfalls oft vorkommen. Die allgemeinen Regeln, Notwehr, Notstand und § 127 StPO stehen auf der Seite Strafrecht Allgemeiner Teil. Eine Vertiefung zu Körperverletzung, Raub, Unterschlagung, Nichtanzeige und weiteren Tatbeständen finden Sie auf der Seite Strafrecht Besonderer Teil.

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)

§ 123 StGB

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Zwei Tatvarianten: Eindringen (gegen den Willen des Berechtigten hineingehen) und Verweilen (nach Aufforderung nicht gehen). Geschützt sind Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum (etwa ein eingezäuntes Gelände) und bestimmte öffentliche Räume. Für Wachpersonen ist das die wichtigste Norm: Sie fordern jemanden im Namen des Berechtigten auf zu gehen, und wer dem nicht folgt, kann sich nach § 123 strafbar machen. Es ist ein Antragsdelikt: Der Berechtigte muss einen Strafantrag stellen.

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Beleidigung und üble Nachrede (§§ 185 ff. StGB)

§ 185 StGB

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Beleidigung ist die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung. Ein Gesetzesbegriff „schwere Beleidigung“ existiert nicht; schwerer wird der Strafrahmen, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels Tätlichkeit (zum Beispiel einer Ohrfeige) begangen wird. Verwandt sind die üble Nachrede, wer eine ehrverletzende Tatsache behauptet oder verbreitet, „wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist“ (§ 186), und die Verleumdung, wer „wider besseres Wissen“ eine unwahre ehrverletzende Tatsache behauptet oder verbreitet (§ 187). Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt (§ 194 Abs. 1 Satz 1).

Ihre Reaktion im Dienst: Beschimpfungen sind selten ein Grund für Zwang. Dokumentieren Sie, melden Sie, und wenden Sie das Hausrecht an, wenn die Hausordnung verletzt wird.

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Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB)

§ 223 StGB

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Schon eine körperliche Misshandlung genügt, es muss keine Verletzung folgen. Wird die Körperverletzung „mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 2) oder „mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“ (Nr. 4) begangen, ist es gefährliche Körperverletzung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 224 Abs. 1). Die einfache vorsätzliche und die fahrlässige Körperverletzung werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten (§ 230 Abs. 1).

Für Wachpersonen ist § 223 die Grenze jeder Zwangsanwendung: Körperliche Gewalt ist nur gerechtfertigt, wenn ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr (§ 32 StGB) oder vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) vorliegt und die Gewalt erforderlich bleibt. Siehe Strafrecht Allgemeiner Teil.

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Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)

§ 239 Abs. 1 und 2 StGB

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Festhalten, Einsperren oder Blockieren gegen den Willen einer Person ist Freiheitsberaubung, wenn es nicht gerechtfertigt ist. Wer jemanden nach § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festnimmt, handelt gerechtfertigt – aber nur, solange die Voraussetzungen vorliegen und nur so lange, bis die Polizei übernimmt. Wer jemanden „zur Strafe“ oder zum Erzwingen eines Geständnisses festhält, begeht Freiheitsberaubung und häufig zusätzlich Nötigung.

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Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB)

§ 240 Abs. 1 und 2 StGB

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Beispiel: Sie verlangen mit der Drohung „Sonst rufe ich Ihren Arbeitgeber an“ eine Handlung, auf die Sie keinen Anspruch haben. Ob das verwerflich ist, entscheidet eine Zweck-Mittel-Abwägung. Die Drohung mit dem, was Sie rechtmäßig tun dürfen (zum Beispiel „Ich rufe die Polizei“), ist in der Regel nicht verwerflich, wenn Sie dazu berechtigt sind. Der Versuch ist strafbar (§ 240 Abs. 3). Verwandt ist die Bedrohung (§ 241): Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit und andere genannte Rechtsgüter bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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Diebstahl, Raub und räuberischer Diebstahl (§§ 242, 244, 249, 252 StGB)

§ 242 Abs. 1 StGB

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Prüfen Sie: fremde bewegliche Sache, Wegnahme (Bruch fremden Gewahrsams), Zueignungsabsicht. Wer sie nur kurz benutzt und zurückbringt, eignet sich oft nicht zu. Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) liegt vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter „eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt“; die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

§ 249 Abs. 1 StGB

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Raub ist Diebstahl mit Nötigungsmittel, ein Verbrechen. Beim räuberischen Diebstahl (§ 252) nimmt der Täter erst die Sache weg und wird dann „auf frischer Tat betroffen“; er übt Gewalt gegen eine Person aus oder droht mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, „um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten“, und wird „gleich einem Räuber“ bestraft. Typischer Wachdienstfall: Ein Ladendieb schlägt beim Festhalten um sich.

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Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

§ 267 Abs. 1 und 2 StGB

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und im Rechtsverkehr Beweis erbringen soll, zum Beispiel ein Ausweis, ein Zeugnis oder ein Vertrag. Unecht ist sie, wenn sie nicht von dem stammt, der als Aussteller erscheint. Drei Tathandlungen: herstellen, verfälschen, gebrauchen. Im Wachdienst relevant: gefälschte Ausweise oder Eintrittskarten, die an Einlass oder Kontrolle vorgelegt werden. Das Gebrauchmachen einer falschen Urkunde ist schon strafbar. In besonders schweren Fällen (§ 267 Abs. 3), etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder als Mitglied einer Bande, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

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Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)

§ 323c Abs. 1 StGB

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Hilfe leisten muss jeder, wenn sie erforderlich und zumutbar ist. Der Notruf genügt oft, wenn Sie nicht selbst helfen können, ohne sich zu gefährden. Bestraft wird nach Abs. 2 auch, wer in diesen Situationen jemanden behindert, der anderen Hilfe leistet oder leisten will. Für Wachpersonen mit besonderen Pflichten kann zusätzlich ein Unterlassen nach § 13 StGB in Betracht kommen.

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Welche Aufgaben haben Staatsanwaltschaft und Polizei? (§§ 152, 163 StPO)

§ 152 StPO

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Die Staatsanwaltschaft klagt an und ist an das Legalitätsprinzip gebunden. Die Polizei ermittelt:

§ 163 Abs. 1 Satz 1 StPO

Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.

Die Polizei übersendet ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft (§ 163 Abs. 2). Für Wachpersonen heißt das: Sie ermitteln nicht selbst, sondern sichern Spuren (nichts verändern), halten Beobachtungen fest und übergeben alles der Polizei.

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Was sind Waffen im Sinne des Waffengesetzes?

§ 1 Abs. 1 und 2 WaffG

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

2. tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Zwei Gruppen also: Schusswaffen und tragbare Gegenstände. „Umgang“ ist weit gefasst: Nach § 1 Abs. 3 hat Umgang mit einer Waffe, „wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt“. Die Begriffe sind in Anlage 1 zum WaffG näher geregelt (§ 1 Abs. 4). Erlaubnisse, erlaubnisfreie und verbotene Waffen, Messer (§ 42a) und Aufbewahrung (§ 36) erklärt die Seite Waffenrecht.

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Schlagstöcke und Reizstoffsprühgeräte

Anlage 2 BewachV nennt als Beispiele „Schlagstöcke, Reizstoffsprühgeräte usw.“. Das Waffengesetz definiert in Anlage 1 (Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1):

Anlage 1 zum WaffG (Auszug)

1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

1.2.2 [Gegenstände,] aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte),

Ein Schlagstock fällt nach seinem Zweck unter die Hieb- und Stoßwaffen. Für Wachpersonen gilt außerdem § 17 Abs. 1 Satz 3 BewachV: Eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte darf die Wachperson während des Dienstes nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden führen, und jeden Gebrauch zeigt sie unverzüglich der Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden an. Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition verantwortlich (§ 20 Abs. 1 BewachV). Die Anzeige durch den Gewerbetreibenden regelt § 20 Abs. 2; siehe Gewerberecht.

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Wann darf eine Waffe eingesetzt werden?

Das Waffenrecht erlaubt nichts allein dadurch, dass Sie eine Waffe führen dürfen. Der Einsatz bleibt an die Rechtfertigungsgründe gebunden: Notwehr/Nothilfe (§ 32 StGB), rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB), Festnahme (§ 127 StPO). Entscheidend ist immer die Erforderlichkeit. Der Einsatz einer Waffe, wenn ein milderes Mittel ausreicht, ist nicht gerechtfertigt und kann eine gefährliche Körperverletzung sein (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Besonderheit: Die Unfallverhütungsvorschrift verbietet bei Wach- und Sicherungsaufgaben das Bereithalten und Führen von „Schreck- oder Gas-Schusswaffen“ (§ 19 Abs. 4 DGUV Vorschrift 23); siehe DGUV Vorschrift 23.

Das Waffenrecht ändert sich gelegentlich. Wir stellen hier nur die Grundsätze dar; für die Prüfung gelten die Normen, die Anlage 2 nennt (Schlagstöcke, Reizstoffsprühgeräte), sowie die Pflichten aus BewachV und DGUV Vorschrift 23.

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Typische Prüfungsfallen im Strafrecht (Besonderer Teil)

  • Antragsdelikte: Hausfriedensbruch und Beleidigung (und die einfache Körperverletzung) werden nur auf Antrag verfolgt; trotzdem ist die vorläufige Festnahme zulässig (§ 127 Abs. 3 StPO).
  • Räuberischer Diebstahl: Gewalt nach der Wegnahme, um die Beute zu halten, wird wie Raub bestraft (§ 252).
  • Urkundenfälschung: Auch das Gebrauchen einer unechten Urkunde ist strafbar.
  • Unterlassene Hilfeleistung: Jeder muss helfen, soweit erforderlich und zumutbar.
  • Waffen: Führen nur mit Zustimmung; Gebrauch unverzüglich anzeigen; Schlagstock und Reizstoffsprühgerät sind Waffen im Sinne des WaffG.
  • Mehrfachantworten: Prüfen Sie jede Aussage einzeln.

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Quellen und Stand

Wortlaut: StGB §§ 123, 185 bis 187, 194, 223, 224, 230, 239, 240, 241, 242, 244, 249, 252, 267, 323c (www.gesetze-im-internet.de/stgb), StPO §§ 152, 163 (www.gesetze-im-internet.de/stpo), Waffengesetz § 1 und Anlage 1 (www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002), BewachV §§ 17, 20 und Anlage 2, DGUV Vorschrift 23 § 19 (Fassung vom 1. Januar 1997, publikationen.dguv.de). Abgerufen am 18.10.2026.

Stand / geprüft am 18.10.2026. Beispiele sind Erläuterungen, keine Gesetzestexte. Das Waffenrecht und Waffenverbotszonen können sich ändern und sind regional unterschiedlich; sie sind hier nicht dargestellt.

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Diebstahl und Raub?

Beim Diebstahl (§ 242 StGB) nimmt der Täter eine fremde bewegliche Sache weg. Beim Raub (§ 249 StGB) nimmt er sie mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben weg. Raub ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr.

Ist Urkundenfälschung auch strafbar, wenn nur der Gebrauch nachgewiesen wird?

Ja. § 267 Abs. 1 StGB bestraft auch, wer eine unechte oder verfälschte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Der Versuch ist strafbar (Abs. 2).

Muss man bei einem Hausfriedensbruch die Polizei rufen?

Eine Pflicht ergibt sich daraus nicht ohne Weiteres. Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt (§ 123 Abs. 2 StGB). Im Objekt handeln Sie nach der Dienstanweisung und dem Hausrecht; bei Gewalt oder Flucht der Person kann die vorläufige Festnahme in Betracht kommen.

Dürfen Wachpersonen Schlagstock oder Pfefferspray führen?

Nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden und nach dessen Dienstanweisung (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BewachV); jeder Gebrauch ist unverzüglich der Polizei und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen. Ob ein Einsatz gerechtfertigt ist, richtet sich nach Notwehr, Notstand oder Festnahme und nach der Erforderlichkeit.

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