BGB für die Sachkundeprüfung § 34a – Lernmaterial
Sachgebiet 3, Teil Grundbegriffe: Sache, Eigentum, Besitz, Haftung und Hausrecht – verständlich erklärt, mit Gesetzestext im Wortlaut. Oben können Sie das Sachgebiet üben.
7 Sachgebiete der Sachkundeprüfung
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Keine unzulässigen IHK-Originalfragen. Alle 436 Fragen orientieren sich am offiziellen Rahmenstoffplan und den 7 Sachgebieten der Bewachungsverordnung.
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Jede Rechtsfrage stützt sich auf das geltende Recht (GG, BGB, StGB, StPO, GewO, BewachV, DGUV 23) und zitiert die Fundstelle im Wortlaut.
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So funktioniert der Modelltest
Schritt 1
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Schritt 2
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Schritt 3
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Bürgerliches Gesetzbuch im Überblick
Das Bürgerliche Gesetzbuch ist das dritte der sieben Sachgebiete aus § 7 und Anlage 2 der Bewachungsverordnung. Dort heißt es: Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), Schikaneverbot (§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den §§ 32 bis 35 StGB aufgezeigt werden. Diese Seite behandelt die Grundbegriffe und die Haftung; die Rechtfertigungsgründe stehen auf der Folgeseite Notwehr, Notstand, Selbsthilfe.
Was ist Bürgerliches Recht? Die Teile des BGB
Das Bürgerliche Recht (Privatrecht) regelt die Beziehungen der Bürger untereinander. Sein Kern ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Es besteht aus fünf Büchern: Buch 1 Allgemeiner Teil, Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse, Buch 3 Sachenrecht, Buch 4 Familienrecht, Buch 5 Erbrecht.
Für den Wachdienst sind vor allem Allgemeiner Teil (Begriffe wie Sache, Rechtsfähigkeit, Notwehr), Schuldrecht (Haftung, § 276, § 823) und Sachenrecht (Besitz und Eigentum) wichtig. Die Rechtfertigungsgründe Notwehr, Notstand und Selbsthilfe erklärt die Folgeseite Notwehr, Notstand, Selbsthilfe. Anlage 2 BewachV nennt für das BGB folgende Paragrafen: §§ 226, 227, 228, 229, 823 ff., 854, 858, 859, 903 und 904.
Bereit für die Prüfungsfragen?
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Was ist eine Sache? (§ 90 BGB)
§ 90 BGB
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
Körperliche Gegenstände sind zum Beispiel ein Fahrrad, eine Tür, ein Kamerasystem. Nicht körperlich sind etwa Rechte oder Daten als solche. Ein Tier ist keine Sache, es wird aber weitgehend wie eine behandelt (§ 90a BGB). Die Sachbegriffe sind für das Eigentum, den Besitz und für Selbsthilfe wichtig: Notwehr und Selbsthilfe nach BGB beziehen sich auf Verteidigung von Personen und Sachen.
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Was ist Eigentum? (§ 903 BGB)
§ 903 Satz 1 BGB
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Eigentum ist das umfassendste Recht an einer Sache: Der Eigentümer darf nutzen, verändern, verkaufen oder zerstören und andere ausschließen. Grenzen setzen Gesetze und Rechte Dritter, auch der Grundsatz „Eigentum verpflichtet“ aus Art. 14 Abs. 2 GG. Wer sein Eigentum gestört sieht, kann nach § 1004 Abs. 1 BGB Beseitigung der Beeinträchtigung und bei drohender Wiederholung Unterlassung verlangen.
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Was ist Besitz? (§ 854 BGB)
§ 854 Abs. 1 BGB
Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, unabhängig davon, wem sie gehört. Wer eine Mietwohnung bewohnt, ist Besitzer, der Vermieter bleibt Eigentümer. Eigentum ist das rechtliche „Gehören“, Besitz das tatsächliche „Haben“. Dieser Unterschied ist in der Prüfung häufig Thema, denn die Schutzrechte (§§ 858 ff.) knüpfen an den Besitz an.
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Was ist ein Besitzdiener? (§ 855 BGB)
§ 855 BGB
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
Ein Besitzdiener hat die Sache zwar in der Hand, ist aber nicht selbst Besitzer, weil er Weisungen befolgen muss. Typisches Beispiel: der Angestellte im Geschäft des Arbeitgebers. Eine Wachperson, die ein Objekt im Auftrag und nach Weisung ihres Arbeitgebers bzw. Auftraggebers schützt, kann je nach Fallgestaltung Besitzdiener sein. Das hat Folgen für die Selbsthilfe: § 860 BGB gibt dem Besitzdiener die Selbsthilferechte des Besitzers.
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Was bedeutet vorsätzlich und fahrlässig? (§ 276 BGB)
Das Gesetz haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 BGB). Die Definition der Fahrlässigkeit steht in Abs. 2:
§ 276 Abs. 2 BGB
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Rechtsverletzung. Fahrlässig handelt, wer sich nicht so sorgfältig verhält, wie es im Verkehr nötig ist. Wer zum Beispiel beim Schließen einer Tür nicht hinschaut und einen Finger einklemmt, handelt in der Regel fahrlässig. Die Haftung wegen Vorsatzes kann nicht im Voraus erlassen werden (Abs. 3). Wichtig für die Praxis: Wachpersonen schulden die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Wachdienst, nicht nur Verhalten ohne Absicht.
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Was bedeutet widerrechtlich und rechtswidrig?
Beide Wörter meinen: Die Handlung verstößt gegen die Rechtsordnung und ist nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt. Das BGB sagt „widerrechtlich“ (zum Beispiel § 823 Abs. 1, § 858 Abs. 1), das Strafgesetzbuch „rechtswidrig“ (zum Beispiel § 32 Abs. 1 StGB). In der Prüfung gilt: Ist ein Rechtfertigungsgrund erfüllt, etwa Notwehr (§ 227 Abs. 1 BGB: „Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich“), entfällt die Widerrechtlichkeit, und es gibt keinen Schadensersatz nach § 823.
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Was ist verbotene Eigenmacht? (§ 858 BGB)
§ 858 Abs. 1 BGB
Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
Verbotene Eigenmacht ist also die Besitzentziehung (Wegnahme) oder Besitzstörung (zum Beispiel Eindringen) gegen den Willen des Besitzers. Gegen sie darf sich der Besitzer wehren (§ 859 BGB). Beispiele: ein Diebstahl, ein unbefugtes Betreten eines Grundstücks, ein ungenehmigtes Parken auf einem Privatparkplatz, das die Nutzung durch den Besitzer stört.
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Wie funktioniert das Fundrecht? (§§ 965 ff. BGB)
Wer eine verlorene Sache findet, hat Pflichten. Das ist gerade im Wachdienst praktisch (Fundsachen im Objekt):
§ 965 Abs. 1 BGB
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht, muss er den Fund unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen (Abs. 2). Das gilt nicht, wenn die Sache nicht mehr als zehn Euro wert ist. Nach § 966 Abs. 1 ist der Finder zur Verwahrung verpflichtet. Fundsachen im Objekt gehören zu den typischen Aufgaben, die in der Dienstanweisung geregelt werden. Nehmen Sie nichts für sich: Aneignung kann strafbar sein (Diebstahl, § 242 StGB, bzw. Unterschlagung).
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Was ist das Hausrecht?
Das Hausrecht ist das Recht, darüber zu bestimmen, wer ein Grundstück, Gebäude oder einen Raum betreten und dort bleiben darf. Es ist nicht als eigener Paragraf im BGB geregelt, sondern wird aus Eigentum und Besitz (§§ 903, 854, 858 ff., 1004 BGB) abgeleitet. Der Berechtigte kann es übertragen, zum Beispiel auf ein Bewachungsunternehmen. Dann üben Sie es im Auftrag aus.
Zwei Grenzen merken Sie sich: Erstens darf das Hausrecht nicht zum reinen Schaden eines anderen ausgeübt werden (Schikaneverbot, § 226 BGB: „Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.“). Zweitens ist ein Verweis aus dem Objekt nicht dasselbe wie Gewalt: Wer nach Aufforderung nicht geht, kann sich nach § 123 Abs. 1 StGB strafbar machen (Hausfriedensbruch), aber zwingen dürfen Sie nur im Rahmen der gesetzlichen Rechte (siehe Notwehr, Notstand, Selbsthilfe).
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Welche Personengruppen unterscheidet das BGB?
- Menschen als Rechtsträger: „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.“ (§ 1 BGB).
- Volljährige: „Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.“ (§ 2 BGB).
- Geschäftsunfähige: wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, sowie Personen mit dauerhaft die freie Willensbestimmung ausschließender krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 BGB).
- Beschränkt Geschäftsfähige: Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben (§ 106 BGB).
Für den Schadensersatz gelten zusätzlich die Altersgrenzen des § 828 BGB (siehe unten). Im Alltag bedeutet das: Gegenüber Kindern und Jugendlichen gilt dasselbe Verhältnismäßigkeitsgebot, aber ein anderer Maßstab bei Haftung und Einsichtsfähigkeit.
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Was ist ein Anspruch? Herausgabe und Unterlassung (§§ 194, 985, 1004 BGB)
§ 194 Abs. 1 BGB
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen etwas zu verlangen: ein Tun (zahlen, herausgeben) oder ein Unterlassen (aufhören). Ansprüche kann man einklagen. Für den Wachdienst sind zwei Ansprüche des Eigentümers wichtig:
§ 985 BGB
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
§ 1004 Abs. 1 BGB
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Der Herausgabeanspruch (§ 985) betrifft den, der die Sache hat, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004) betrifft Störungen, die den Besitz nicht entziehen, etwa wenn jemand Müll auf ein fremdes Grundstück kippt. Wichtig: Ein Anspruch gibt kein Recht zur Gewalt. Wer sein Recht durchsetzen will, muss in der Regel zum Gericht. Gewalt ist nur im engen Rahmen der Selbsthilfe erlaubt, siehe Notwehr, Notstand, Selbsthilfe.
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Welche Ansprüche hat der Besitzer bei verbotener Eigenmacht? (§§ 858 Abs. 2, 861, 862 BGB)
Neben dem sofortigen Abwehrrecht (§ 859) hat der Besitzer Ansprüche, die er auch ohne Eigentum geltend machen kann:
§ 861 Abs. 1 BGB
Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
§ 862 Abs. 1 BGB
Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
Wer den Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, besitzt fehlerhaft (§ 858 Abs. 2 Satz 1). Beispiel: Ein Dieb besitzt das gestohlene Fahrrad fehlerhaft. Die Besitzentziehung (§ 861) und die Besitzstörung (§ 862) sind die beiden Formen der verbotenen Eigenmacht. Beispiele: Besitzentziehung = Wegnahme einer Sache, Besitzstörung = unbefugtes Parken auf einem Privatparkplatz, das die Nutzung durch den Besitzer stört.
Grenzen des Begriffs: Verbotene Eigenmacht verlangt, dass jemand dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn stört. Hat der Besitzer eine Sache freiwillig überlassen (etwa ein Handy verliehen), ist die Nichtrückgabe keine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858. Der Verleiher hat dann einen Anspruch auf Rückgabe, und je nach Fall kommt Unterschlagung in Betracht (siehe Strafrecht Besonderer Teil). Außerdem gilt: Handelt jemand, weil das Gesetz die Entziehung oder Störung gestattet, liegt keine verbotene Eigenmacht vor (§ 858 Abs. 1, zum Beispiel bei einem Rechtfertigungsgrund).
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Besitz und Eigentum: Was ist der Unterschied bei mehreren Beteiligten?
Vier Begriffspaare, die in Prüfungsfragen immer wieder vorkommen:
- Tatsächliche und rechtliche Gewalt: Besitz ist die tatsächliche Gewalt über die Sache (§ 854 Abs. 1), Eigentum die rechtliche Herrschaft (§ 903). Der Mieter besitzt, der Vermieter ist Eigentümer.
- Eigentümer-Besitzer: Eigentümer und Besitzer können dieselbe Person sein oder verschiedene. Der Dieb besitzt (fehlerhaft), das Eigentum bleibt beim Bestohlenen.
- Mitbesitz: Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, gibt es im Verhältnis zueinander keinen Besitzschutz, soweit es um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs geht (§ 866).
- Miteigentum: Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, gelten die §§ 1009 bis 1011 (§ 1008).
Der Eigentümer darf nach § 903 mit der Sache „nach Belieben verfahren“, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Wer Besitzer ist, ohne Eigentümer zu sein, hat dennoch einen Schutz gegen Dritte (§§ 858 ff.). Für Wachpersonen als Besitzdiener (§ 855) gilt: Besitzer bleibt der Auftraggeber, die Wachperson übt die tatsächliche Gewalt nur für ihn aus.
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Was sind Jedermannsrechte?
Als Jedermannsrechte bezeichnet man Befugnisse, die nicht an eine besondere Stellung (Polizist, Amtsträger) gebunden sind, sondern die jede Person hat. Wachpersonen haben keine hoheitlichen Befugnisse, sondern nur diese Jedermannsrechte und das Hausrecht des Auftraggebers. Die wichtigsten:
- Notwehr und Nothilfe (§ 227 BGB, § 32 StGB)
- Notstand (§§ 228, 904 BGB, § 34 StGB)
- Selbsthilfe (§ 229 BGB)
- Besitzwehr und Besitzkehr (§ 859 BGB), auch für den Besitzdiener (§ 860 BGB)
- Vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO)
Die Voraussetzungen und die Abgrenzung stehen auf der Seite Notwehr, Notstand, Selbsthilfe. Alle Jedermannsrechte haben gemeinsam: Es sind Ausnahmen, sie verlangen die Erforderlichkeit der Mittel, und wer sie überschreitet, kann selbst strafbar sein oder haftet auf Schadensersatz.
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Unerlaubte Handlung und Schadensersatz (§ 823 BGB)
§ 823 Abs. 1 BGB
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Die Voraussetzungen im Überblick: ein geschütztes Rechtsgut (die Liste im Gesetz), eine Verletzungshandlung, Widerrechtlichkeit, Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und ein Schaden. Auch wer gegen ein Gesetz verstößt, das den Schutz eines anderen bezweckt, haftet (Abs. 2). Für Wachpersonen ist das praktisch: Wer eine Tür aufbricht, ein Handy beschädigt oder jemanden verletzt und sich nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, muss Schadensersatz leisten.
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Haftung von Minderjährigen (§ 828 BGB)
Kinder und Jugendliche haften nur eingeschränkt:
§ 828 BGB (Absätze 1 und 3)
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
[…]
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Abs. 2 enthält eine Sonderregel für Kinder zwischen sieben und zehn Jahren bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen, Schienen- oder Schwebebahnen, außer bei Vorsatz. Für Sie heißt das: Ob ein Kind für einen Schaden einstehen muss, hängt von seinem Alter und seiner Einsicht ab. Ein kleines Kind haftet nie selbst.
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Tierhalterhaftung (§ 833 BGB)
§ 833 Satz 1 BGB
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der Tierhalter haftet also für Schäden, die sein Tier anrichtet – unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat (Satz 1). Für ein Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, gilt nach Satz 2 eine Ausnahme: Keine Ersatzpflicht, wenn der Halter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Das betrifft zum Beispiel Diensthunde im Wachdienst; ergänzend regelt die Unfallverhütungsvorschrift ihren Einsatz, siehe DGUV Vorschrift 23.
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Welche Rechtsgüter schützt das BGB?
§ 823 Abs. 1 BGB zählt die geschützten Rechtsgüter auf: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und „ein sonstiges Recht“. Zu den sonstigen Rechten zählt die Rechtsprechung zum Beispiel das Besitzrecht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Für die Prüfung genügt, dass Sie die ausdrücklich genannten Rechtsgüter kennen und wissen, dass Notwehr, Notstand und Selbsthilfe jeweils bestimmte Rechtsgüter schützen: Notwehr Angriffe auf Personen und Sachen, Selbsthilfe vor allem Ansprüche und Besitz.
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Typische Prüfungsfallen im BGB
- Eigentum und Besitz nicht verwechseln: § 854 BGB knüpft an die tatsächliche Gewalt an, § 903 BGB an das Recht.
- Besitzdiener: Der Besitzdiener ist nicht selbst Besitzer, darf aber nach § 860 BGB die Rechte des Besitzers aus § 859 ausüben.
- Fahrlässigkeit ist keine Absicht, sondern das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2).
- Minderjährige: unter sieben Jahren keine Verantwortlichkeit (§ 828 Abs. 1).
- Fundsachen: Anzeige und Verwahrung, nicht behalten (§§ 965, 966 BGB).
- Sache: nur körperliche Gegenstände (§ 90). Tiere sind keine Sachen, es gelten aber die Vorschriften für Sachen entsprechend (§ 90a).
- Anspruch: Er gibt ein Recht, etwas zu verlangen (§ 194), aber kein Recht auf Gewalt.
- Verbotene Eigenmacht: nur gegen den Willen des Besitzers. Die Nichtrückgabe einer freiwillig verliehenen Sache ist es nicht.
- Mehrfachantworten: Prüfen Sie jede Aussage einzeln.
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Quellen und Stand
Wortlaut: Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1, 2, 90, 104, 106, 226, 276, 823, 828, 833, 854, 855, 858, 903, 965, 966, 1004 (www.gesetze-im-internet.de/bgb), Art. 14 GG und § 123 StGB (www.gesetze-im-internet.de), Anlage 2 BewachV (www.gesetze-im-internet.de/bewachv_2019/anlage_2.html). Abgerufen am 18.10.2026.
Stand / geprüft am 18.10.2026. Die Beispiele sind Erläuterungen, keine Gesetzestexte; im Einzelfall entscheiden die Umstände.
Ergänzt am 18.10.2026: BGB §§ 90, 90a, 194, 276, 855, 858, 861, 862, 866, 985, 1004, 1008 (www.gesetze-im-internet.de/bgb).
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Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz?
Eigentum ist das umfassende Recht an einer Sache (§ 903 BGB), Besitz die tatsächliche Gewalt über sie (§ 854 BGB). Der Mieter ist Besitzer, der Vermieter Eigentümer.
Ist eine Wachperson Besitzer der Sachen im Objekt?
Nicht unbedingt. Wer die tatsächliche Gewalt für einen anderen nach dessen Weisungen ausübt, ist Besitzdiener, und nur der andere ist Besitzer (§ 855 BGB). Der Besitzdiener darf die Selbsthilferechte des Besitzers ausüben (§ 860 BGB).
Haftet ein Kind für einen Schaden?
Unter sieben Jahren nicht (§ 828 Abs. 1 BGB). Bis zur Volljährigkeit nur, wenn es die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat (§ 828 Abs. 3), mit der Sonderregel für Verkehrsunfälle in Abs. 2.
Muss ich einen gefundenen Gegenstand abgeben?
Ja. Der Finder muss dem Verlierer oder Eigentümer unverzüglich Anzeige machen, andernfalls der zuständigen Behörde; bei Sachen bis zehn Euro Wert entfällt die Behördenanzeige (§ 965 BGB). Bis dahin ist die Sache zu verwahren (§ 966). Im Objekt folgen Sie der Fundsachenregelung des Auftraggebers.
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