34aPrüfung

Strafrecht Besonderer Teil für die 34a-Prüfung

Sachgebiet 4, Straftaten im Wachdienst: Körperverletzung, Diebstahl, Raub, Hausfriedensbruch, Nötigung, Nichtanzeige und mehr – im Wortlaut und leicht erklärt. Oben können Sie üben.

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Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen

Übungsset:
Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen · Frage 1 von 12
1. Ein Ladendieb wird auf frischer Tat ertappt, nennt freiwillig seinen Namen, zeigt einen gültigen Ausweis und bleibt ruhig stehen. Es gibt keine Anzeichen für eine Flucht. Ist eine vorläufige Festnahme durch den Detektiv nach § 127 Abs. 1 StPO zulässig?
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Frage 1 von 12

Eigene Übungsaufgaben im Prüfungsformat – keine Original-IHK-Fragen. Ihre Antworten werden nicht gespeichert.

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So prüfen wir jede Frage

1. Selbst verfasste Übungsfragen

Keine unzulässigen IHK-Originalfragen. Alle 436 Fragen orientieren sich am offiziellen Rahmenstoffplan und den 7 Sachgebieten der Bewachungsverordnung.

2. Wortwörtlicher Gesetzesabgleich

Jede Rechtsfrage stützt sich auf das geltende Recht (GG, BGB, StGB, StPO, GewO, BewachV, DGUV 23) und zitiert die Fundstelle im Wortlaut.

3. Fehler melden – wir korrigieren

Finden Sie eine Frage, die veraltet oder unklar ist, schreiben Sie uns. Gemeldete Fragen prüfen wir gegen den aktuellen Gesetzestext und korrigieren sie umgehend.

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Die wichtigsten Straftatbestände für Wachpersonen

Im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs stehen die einzelnen Straftaten. Anlage 2 BewachV nennt § 123, §§ 185 ff., §§ 223 ff., § 239, § 240 und §§ 244 ff. StGB. Diese Seite erklärt sie Schritt für Schritt: Körperverletzung (einfach, gefährlich, schwer, fahrlässig), Diebstahl und Unterschlagung, Raub und Erpressung, Hausfriedensbruch, Nötigung und Freiheitsberaubung. Dazu kommen Pflichten und Tatbestände, die im Alltag oft vorkommen: Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138), falsche Aussage und falsche Verdächtigung (§§ 153, 154, 164) und Amtsanmaßung (§ 132). Die allgemeinen Regeln stehen auf der Seite Strafrecht Allgemeiner Teil, Schlagstock und Reizstoffspray auf der Seite Strafrecht und Waffen.

Welche Straftaten sind im Wachdienst wichtig? Überblick

Der Besondere Teil des Strafgesetzbuchs (ab § 80) beschreibt die einzelnen Straftaten. Anlage 2 BewachV nennt dafür ausdrücklich § 123, §§ 185 ff., §§ 223 ff., § 239, § 240 und §§ 244 ff. StGB. In der Prüfung kommen aber auch Nachbarvorschriften vor, weil sie im Alltag einer Wachperson auftreten. Die Liste zeigt, wo Sie was finden:

  • Gegen die Person: Körperverletzung (§§ 223 bis 230), Freiheitsberaubung (§ 239), Nötigung (§ 240), Bedrohung (§ 241), Beleidigung (§§ 185 ff.)
  • Gegen Eigentum und Vermögen: Diebstahl (§§ 242 bis 244), Unterschlagung (§ 246), Raub (§ 249), räuberischer Diebstahl (§ 252), Erpressung (§§ 253, 255), Hehlerei (§ 259), Sachbeschädigung (§ 303), Brandstiftung (§ 306)
  • Gegen den Hausfrieden: Hausfriedensbruch (§ 123)
  • Gegen die Rechtspflege und den Staat: falsche uneidliche Aussage (§ 153), Meineid (§ 154), falsche Verdächtigung (§ 164), Amtsanmaßung (§ 132), Missbrauch von Titeln und Uniformen (§ 132a), Begünstigung (§ 257), Strafvereitelung (§ 258)
  • Pflichten zum Handeln: Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138), unterlassene Hilfeleistung (§ 323c), Androhung von Straftaten (§ 126)

Auf der Seite Strafrecht und Waffen stehen Hausfriedensbruch, Beleidigung, Nötigung, Diebstahl, Raub, Urkundenfälschung und unterlassene Hilfeleistung bereits im Wortlaut. Diese Seite vertieft sie und ergänzt die Tatbestände, die dort fehlen. Die Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Notstand, vorläufige Festnahme) erklärt die Seite Strafrecht Allgemeiner Teil.

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Wie prüfe ich eine Straftat? Das Dreierschema

Für jeden Tatbestand gilt dieselbe Reihenfolge: Erst fragen Sie, ob der Tatbestand erfüllt ist (die Handlung passt auf die Beschreibung im Gesetz, objektiv und subjektiv, also mit Vorsatz). Dann, ob die Tat rechtswidrig ist (es gibt keinen Rechtfertigungsgrund wie Notwehr). Zuletzt, ob der Täter schuldhaft handelt (keine Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe). Ein Rechtfertigungsgrund macht die Tat erlaubt, ein Entschuldigungsgrund lässt sie rechtswidrig, aber straflos.

Zwei Lernhilfen für die Prüfung: Objektiv ist, was von außen sichtbar ist (Handlung, Erfolg, Tatobjekt). Subjektiv ist, was im Kopf des Täters vorgeht (Vorsatz, Absicht). Und: Viele Tatbestände verlangen zusätzlich eine bestimmte Absicht, etwa die Zueignungsabsicht beim Diebstahl (§ 242). Fehlt sie, scheidet dieser Tatbestand aus.

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Wann wird eine Straftat nur auf Antrag verfolgt?

Die meisten Straftaten sind Offizialdelikte: Die Staatsanwaltschaft muss einschreiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (Legalitätsprinzip, § 152 Abs. 2 StPO). Bei Antragsdelikten verfolgt sie die Tat nur, wenn der Verletzte einen Strafantrag stellt. In der Rechtslehre unterscheidet man zwei Arten:

  • Absolutes Antragsdelikt: Die Tat wird ausnahmslos nur auf Antrag verfolgt. Beispiel: „Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt“ (§ 123 Abs. 2 StGB, Hausfriedensbruch).
  • Relatives Antragsdelikt: Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält „wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten“. Beispiele: einfache und fahrlässige Körperverletzung (§ 230 Abs. 1), Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a).

§ 77b Abs. 1 Satz 1 StGB

Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen.

Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77b Abs. 2). Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Verletzte (§ 77 Abs. 1). Beim Hausfriedensbruch ist Verletzter der Inhaber des Hausrechts, nicht ohne Weiteres die Wachperson, die in seinem Auftrag handelt.

Strafantrag und Strafanzeige sind nicht dasselbe. Eine Strafanzeige kann jeder erstatten, sie teilt der Behörde nur eine Straftat mit. Der Strafantrag ist die ausdrückliche Erklärung des Verletzten, dass er die Verfolgung will. Beide können nach § 158 Abs. 1 StPO „bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten angebracht werden“. Bei Antragsdelikten müssen Identität und Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein (§ 158 Abs. 2).

Wichtig für Sie: Auch wenn noch kein Antrag gestellt ist, bleibt die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO zulässig. Das sagt § 127 Abs. 3 StPO ausdrücklich: „Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist.“

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Körperverletzung: einfach, gefährlich, schwer, fahrlässig (§§ 223 bis 230 StGB)

§ 223 Abs. 1 StGB

Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Zwei Tatvarianten: körperlich misshandeln (eine üble, unangemessene Behandlung, die das Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt, etwa ein Schlag) und an der Gesundheit schädigen (einen krankhaften Zustand hervorrufen oder steigern). Es muss keine sichtbare Verletzung entstehen. Der Versuch ist strafbar (§ 223 Abs. 2).

Die Steigerungen im Überblick:

  • Gefährliche Körperverletzung (§ 224): Die Körperverletzung wird begangen durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls, mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Strafe: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre. Wegen der Mindeststrafe von sechs Monaten ist sie ein Vergehen, kein Verbrechen.
  • Schwere Körperverletzung (§ 226): Die Folge ist zum Beispiel der Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder beiden Augen, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit, der Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers oder eine erhebliche dauernde Entstellung. Strafe: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Damit ist sie ein Verbrechen.
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229): Wer „durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht“, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Beispiel: Beim Abführen stößt eine Wachperson unachtsam eine Person gegen eine Glastür.

§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB

Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Merken Sie sich die Trennlinie: Die einfache und die fahrlässige Körperverletzung sind relative Antragsdelikte. Die gefährliche (§ 224) und die schwere (§ 226) Körperverletzung sind es nicht, sie werden von Amts wegen verfolgt. Für Wachpersonen heißt das: Wer mit dem Schlagstock zuschlägt, ohne dass Notwehr oder ein anderer Rechtfertigungsgrund vorliegt, begeht eine gefährliche Körperverletzung (Waffe oder gefährliches Werkzeug) und kann sich nicht auf die fehlende Anzeige verlassen. Zur Rechtfertigung siehe Notwehr, Notstand, Selbsthilfe und Strafrecht Allgemeiner Teil.

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Freiheitsberaubung und Nötigung (§§ 239, 240 StGB)

§ 239 Abs. 1 StGB

Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Freiheitsberaubung liegt vor, wenn jemand gegen seinen Willen daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen: Sie schließen eine Person ein, halten sie fest oder versperren ihr den einzigen Ausgang. Zeit und Art spielen eine Rolle für das Strafmaß: Dauert die Freiheitsberaubung länger als eine Woche oder verursacht sie eine schwere Gesundheitsschädigung, droht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 239 Abs. 3). Gerechtfertigt ist das Festhalten nur, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, vor allem die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO.

§ 240 Abs. 1 StGB

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nötigung heißt: Jemand wird mit Gewalt oder Drohung zu einem Verhalten gezwungen, das er nicht will. Rechtswidrig ist die Tat nach § 240 Abs. 2 nur, wenn die Gewalt oder die Drohung zu dem angestrebten Zweck „als verwerflich anzusehen ist“. Der Versuch ist strafbar (Abs. 3). Typischer Prüfungsfall: Der Besucher soll „sofort“ seine Tasche öffnen, sonst werde er „eingesperrt“. Ohne Rechtsgrundlage ist die Drohung verwerflich. Dagegen ist die Ankündigung „Ich rufe die Polizei“ keine verwerfliche Drohung, wenn Sie dazu berechtigt sind.

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Diebstahl, besonders schwere Fälle und Unterschlagung (§§ 242, 243, 244, 246, 248a StGB)

§ 242 Abs. 1 StGB

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Merkmale einzeln: Fremd ist eine Sache, die (zumindest auch) einem anderen gehört. Beweglich ist sie, wenn man sie fortschaffen kann. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams, also der tatsächlichen Herrschaft über die Sache (der Begriff Gewahrsam ähnelt dem Besitz im BGB, siehe BGB-Grundbegriffe). Die Zueignungsabsicht heißt: Der Täter will die Sache dem Eigentümer auf Dauer entziehen und sie sich oder einem Dritten wenigstens vorübergehend aneignen. Wer eine Sache nur kurz benutzt und zurückbringt, will sie dem Eigentümer nicht auf Dauer entziehen und eignet sie sich deshalb in der Regel nicht zu (sogenannte Gebrauchsanmaßung). Der Versuch des Diebstahls ist strafbar (§ 242 Abs. 2).

Besonders schwerer Fall (§ 243). Ein besonders schwerer Fall wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Er liegt „in der Regel“ vor, wenn der Täter zum Beispiel in ein Gebäude oder einen Geschäftsraum einbricht oder einsteigt (Nr. 1), eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist (Nr. 2), oder gewerbsmäßig stiehlt (Nr. 3). Bei einer geringwertigen Sache ist ein besonders schwerer Fall nach Nr. 1 bis 6 ausgeschlossen (§ 243 Abs. 2). Bei Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt.

Geringwertige Sachen (§ 248a). Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Das Gesetz nennt keinen Eurobetrag für „geringwertig“; die Gerichte arbeiten mit Richtwerten. Lernen Sie keine feste Zahl, sondern den Grundsatz: geringwertig, dann Antragsdelikt (relativ).

§ 246 Abs. 1 StGB

Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Abgrenzung Diebstahl und Unterschlagung: Beim Diebstahl nimmt der Täter die Sache weg, er bricht also fremden Gewahrsam. Bei der Unterschlagung hat der Täter die Sache schon in seiner Hand, ohne sie weggenommen zu haben, und eignet sie sich dann zu. Beispiele: Wer ein geliehenes Handy nicht zurückgibt und behält, kann sich nach § 246 strafbar machen. Auch wer eine gefundene Sache behält, statt sie anzuzeigen (siehe Fundrecht), kann Unterschlagung begehen. Der Zusatz „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“ macht die Unterschlagung zum Auffangtatbestand: Liegt ein Diebstahl vor, geht dieser vor. Ist die Sache dem Täter anvertraut, droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 246 Abs. 2).

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Raub, räuberischer Diebstahl und Erpressung (§§ 249, 252, 253, 255 StGB)

§ 249 Abs. 1 StGB

Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Raub ist Diebstahl plus Nötigungsmittel: Die Gewalt oder Drohung dient vor oder bei der Wegnahme dazu, die Sache zu bekommen. Die Mindeststrafe von einem Jahr macht Raub zu einem Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB). In minder schweren Fällen beträgt die Strafe sechs Monate bis fünf Jahre (§ 249 Abs. 2).

§ 252 StGB

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

Beim räuberischen Diebstahl kommt die Gewalt nach der Wegnahme. Die Reihenfolge ist der Unterschied zum Raub: Raub = Gewalt zuerst, dann nimmt der Täter weg. Räuberischer Diebstahl = Der Täter hat schon gestohlen und setzt sich dann mit Gewalt zur Wehr, um die Beute zu behalten. Typischer Fall im Kaufhaus: Der Ladendieb wird vom Detektiv gestellt und schlägt zu, um zu entkommen. Er wird bestraft „gleich einem Räuber“.

§ 253 Abs. 1 StGB

Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Erpressung ist also Nötigung (§ 240) mit einem Vermögensnachteil und der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Setzt der Täter Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ein, ist die Tat eine räuberische Erpressung (§ 255): Der Täter ist „gleich einem Räuber zu bestrafen“. Beispiel: Ein Täter bedroht die Kassiererin mit einem Messer und verlangt die Herausgabe der Kasse.

Eine Besonderheit für Wachpersonen: Raub und räuberische Erpressung gehören zu den Taten, deren Planung Sie nach § 138 StGB anzeigen müssen (siehe unten).

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Hehlerei, Begünstigung und Strafvereitelung (§§ 257 bis 259 StGB)

Diese drei Tatbestände knüpfen an eine Vortat eines anderen an. Sie sind prüfungsrelevant, weil sie oft verwechselt werden.

§ 259 Abs. 1 StGB

Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hehlerei: Der Hehler kauft oder verschafft sich Diebesgut, verkauft es weiter oder hilft beim Absatz, um sich zu bereichern. Beispiel: Ein Mitarbeiter kauft einem Kollegen gestohlenes Werkzeug billig ab.

§ 257 Abs. 1 StGB

Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Begünstigung: Hilfe, damit der Täter die Vorteile (Beute) behalten kann, etwa das Verstecken der Beute. Wer an der Vortat beteiligt war, wird wegen der Begünstigung nicht bestraft (§ 257 Abs. 3).

§ 258 Abs. 1 StGB

Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafvereitelung: Hier geht es nicht um die Beute, sondern darum, dass der Täter der Strafe entgeht. Beispiele: Beweise verschwinden lassen, einen Täter verstecken. Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei (§ 258 Abs. 6). Wer zugleich sich selbst der Bestrafung entziehen will, wird nicht bestraft (§ 258 Abs. 5).

Merkhilfe: Hehlerei = Beute absetzen (Bereicherung). Begünstigung = Vorteile der Tat sichern. Strafvereitelung = Bestrafung verhindern. Für Wachpersonen ist das praktisch: Beweise sichern und nichts verändern, damit Sie sich nicht der Strafvereitelung nähern.

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Hausfriedensbruch und Hausrecht (§ 123 StGB)

§ 123 Abs. 1 StGB

Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Gesetz schützt das Hausrecht: Wer berechtigt ist (Eigentümer, Mieter, Betreiber), entscheidet, wer eine Räumlichkeit betreten und dort bleiben darf. Die Wachperson übt dieses Recht im Auftrag des Berechtigten aus. Sie hat kein eigenes Hausrecht „kraft Amtes“, sondern ein abgeleitetes Recht aus dem Auftrag. Ihre Aufforderung zu gehen ist also dem Berechtigten zuzurechnen.

Die beiden Tathandlungen:

  • Eindringen: Jemand betritt die geschützten Räume gegen den Willen des Berechtigten. Wer in einem Geschäft die für Kunden geöffneten Bereiche betritt, dringt in der Regel nicht ein, weil die Öffnung für Kunden eine Einwilligung enthält. Sie endet aber für Personen mit Hausverbot oder in Bereichen, die erkennbar nicht für Kunden bestimmt sind.
  • Verweilen: Jemand ist zunächst befugt oder unbemerkt in den Räumen und bleibt trotz Aufforderung des Berechtigten. Ohne eine Aufforderung gibt es kein Verweilen im Sinne des Gesetzes. Prüfungsfalle: Die Aufforderung muss eindeutig sein.

Geschützt sind Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum (ein durch Zaun, Mauer, Hecke oder ähnliches erkennbar abgegrenztes Grundstück) und abgeschlossene Räume, die dem öffentlichen Dienst oder Verkehr dienen. Der Hausfriedensbruch ist ein absolutes Antragsdelikt (§ 123 Abs. 2): ohne Strafantrag des Berechtigten keine Verfolgung. Auch dann dürfen Sie das Hausrecht durchsetzen: Sie fordern zum Gehen auf, begleiten die Person zum Ausgang und rufen bei Weigerung die Polizei. Körperliche Gewalt ist nur im Rahmen eines Rechtfertigungsgrundes zulässig.

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Sachbeschädigung und Brandstiftung (§§ 303, 306 StGB)

§ 303 Abs. 1 und 2 StGB

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

Beschädigen heißt, die Substanz oder Brauchbarkeit der Sache zu beeinträchtigen (ein zerkratztes Auto, ein eingeschlagenes Fenster). Zerstören heißt, die Sache unbrauchbar zu machen. Nach Abs. 2 genügt es, das Erscheinungsbild unbefugt dauerhaft zu verändern, zum Beispiel durch Graffiti. Auch der Versuch ist strafbar (Abs. 3). Die Sache muss fremd sein: Wer seine eigene Sache beschädigt, begeht keine Sachbeschädigung.

§ 306 Abs. 1 StGB (Auszug)

Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten, […] 4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, […] in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Die Brandstiftung richtet sich gegen die aufgezählten Objekte, etwa Gebäude, Betriebsstätten, Warenlager, Kraftfahrzeuge und Wälder. Wegen der Mindeststrafe von einem Jahr ist sie ein Verbrechen. Für die Prüfung genügt: fremde Gebäude, Fahrzeuge usw. in Brand setzen = § 306. Das passt zu Ihrer Rolle in der Brandschutzkontrolle, siehe Sicherheitstechnik.

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Muss ich geplante Straftaten anzeigen? (§ 138 StGB)

Grundsätzlich besteht in Deutschland keine allgemeine Pflicht, Straftaten anzuzeigen. § 138 StGB macht eine Ausnahme für besonders schwere Taten:

§ 138 Abs. 1 StGB (Auszug)

Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung […] 5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) […] 7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder 8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c […] zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Merkmale: Die Tat steht auf der Katalogliste des § 138 (neben den genannten zum Beispiel Hochverrat, Landesverrat, Geldfälschung, bestimmte Straftaten gegen die persönliche Freiheit). Sie müssen davon glaubhaft erfahren, und zwar zu einer Zeit, in der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann. Dann müssen Sie der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige machen. Ein einfacher Diebstahl, eine Körperverletzung nach § 223 oder eine Sachbeschädigung stehen nicht auf der Liste, hier besteht keine Anzeigepflicht nach § 138. Auch wer die Anzeige „leichtfertig“ unterlässt, wird bestraft, aber milder (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, § 138 Abs. 3).

Eng verwandt ist § 323c (unterlassene Hilfeleistung, siehe Strafrecht und Waffen): Dort geht es um Hilfe bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not, bei § 138 um die Anzeige geplanter schwerer Straftaten.

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Androhung von Straftaten (§ 126 StGB)

§ 126 Abs. 1 StGB (Auszug)

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, […] 4. eine gefährliche Körperverletzung (§ 224) oder eine schwere Körperverletzung (§ 226), […] 6. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) […] androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafbar ist, schwere Straftaten anzudrohen, wenn das geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Entscheidend ist dieses Merkmal: Eine Drohung unter vier Augen ohne Wirkung auf die Allgemeinheit erfüllt § 126 in der Regel nicht (dann kommt zum Beispiel Bedrohung nach § 241 in Betracht). Nach § 126 Abs. 2 wird ebenso bestraft, wer in dieser Weise wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der genannten Taten stehe bevor, etwa einen angeblich bevorstehenden Raubüberfall. Das Gesetz zählt unter anderem auch Mord, Totschlag und Brandstiftung auf.

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Falsche Aussage, Meineid und falsche Verdächtigung (§§ 153, 154, 164 StGB)

§ 153 StGB

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 154 Abs. 1 StGB

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Die falsche uneidliche Aussage (§ 153) betrifft Zeugen und Sachverständige, die ohne Eid falsch aussagen. Wer eine Zeugenaussage über einen Vorfall im Objekt macht, muss wahrheitsgemäß aussagen. Der Meineid (§ 154) ist das falsche Schwören. Wegen der Mindeststrafe von einem Jahr ist er ein Verbrechen, die falsche uneidliche Aussage mit drei Monaten Mindeststrafe ein Vergehen. Der Wortlaut des § 153 erfasst nur „Zeuge oder Sachverständiger“. Die Aussage eines Beschuldigten im eigenen Verfahren fällt deshalb nicht darunter.

§ 164 Abs. 1 StGB

Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die falsche Verdächtigung verlangt, dass jemand wider besseres Wissen (also sicher falsch) bei einer Behörde einer Straftat verdächtigt wird, in der Absicht, dass ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wird. Für Wachpersonen ist das eine Warnung: Zeigen Sie nur an, was Sie tatsächlich beobachtet haben, und schildern Sie Verdacht als Verdacht, nicht als Gewissheit.

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Amtsanmaßung und Missbrauch von Titeln und Uniformen (§§ 132, 132a StGB)

§ 132 StGB

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Amtsanmaßung begeht, wer sich als Amtsträger ausgibt oder eine Handlung vornimmt, die nur Amtsträgern erlaubt ist, zum Beispiel wenn sich jemand als Polizist ausgibt und eine Kontrolle durchführt. Das ist für Wachpersonen wichtig, denn § 17 Abs. 1 Satz 2 BewachV stellt klar, dass sie nicht die Eigenschaft und Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten haben. Wer behauptet, „Polizei“ zu sein, riskiert § 132.

§ 132a Abs. 1 StGB (Auszug)

Wer unbefugt 1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, 2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, […] Rechtsanwalt […] führt, […] oder 4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§ 132a) schützt das Vertrauen in solche Bezeichnungen und Uniformen. Auch Bezeichnungen und Uniformen, die „zum Verwechseln ähnlich“ sind, stehen gleich (§ 132a Abs. 2). Deshalb darf die Dienstkleidung von Wachpersonen nicht mit Uniformen von Polizei oder Bundeswehr verwechselbar sein, siehe Gewerberecht. Wer sich ohne Berechtigung „Arzt“ nennt, erfüllt ebenfalls § 132a.

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Typische Prüfungsfallen im Strafrecht Besonderer Teil

  • Raub oder räuberischer Diebstahl: Gewalt vor oder bei der Wegnahme = Raub (§ 249). Gewalt nach der Wegnahme, um die Beute zu behalten = räuberischer Diebstahl (§ 252). Beide werden gleich bestraft.
  • Diebstahl oder Unterschlagung: Wegnahme = Diebstahl. Behalten einer Sache, die man schon hat (geliehen, gefunden) = Unterschlagung.
  • Hehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung: Beute absetzen, Vorteile sichern, Bestrafung verhindern.
  • Antragsdelikte: § 123 ist absolut, § 230 und § 248a sind relativ. Die gefährliche Körperverletzung (§ 224) ist kein Antragsdelikt. Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b).
  • Festnahme: Auch bei Antragsdelikten ist die vorläufige Festnahme zulässig, wenn der Antrag noch nicht gestellt ist (§ 127 Abs. 3 StPO).
  • Nichtanzeige: Nur bei den Katalogtaten des § 138, etwa Mord, Raub, räuberische Erpressung, Brandstiftung. Nicht bei Diebstahl.
  • Meineid ist ein Verbrechen, die falsche uneidliche Aussage ein Vergehen (§ 12 StGB: Mindeststrafe ein Jahr oder mehr = Verbrechen).
  • Amtsanmaßung: Wachpersonen haben keine Polizeibefugnisse und dürfen sich nicht als Polizei ausgeben.
  • Mehrfachantworten: Prüfen Sie jede Aussage einzeln.

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Quellen und Stand

Wortlaut: StGB §§ 1, 12, 77, 77b, 123, 126, 132, 132a, 138, 153, 154, 164, 223, 224, 226, 229, 230, 239, 240, 242, 243, 244, 246, 248a, 249, 252, 253, 255, 257, 258, 259, 303, 306 (www.gesetze-im-internet.de/stgb), StPO §§ 127, 152, 158 (www.gesetze-im-internet.de/stpo), BewachV § 17 (www.gesetze-im-internet.de/bewachv_2019). Abgerufen am 18.10.2026. Die Erläuterungen zu den Begriffen (zum Beispiel Wegnahme, Gewahrsam, absolutes und relatives Antragsdelikt) sind eigene Darstellungen nach der allgemein üblichen Systematik und kein Gesetzestext.

Stand / geprüft am 18.10.2026. Beispiele sind Erläuterungen, keine Gesetzestexte. Das Strafrecht ändert sich gelegentlich; maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzestext.

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Raub und räuberischem Diebstahl?

Beim Raub (§ 249 StGB) setzt der Täter Gewalt oder Drohung ein, um die Sache wegzunehmen. Beim räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) hat er die Sache bereits gestohlen und wendet danach Gewalt oder Drohung an, um sich im Besitz der Beute zu halten. Beide werden gleich einem Räuber bestraft.

Welche Körperverletzungen werden nur auf Antrag verfolgt?

Die einfache vorsätzliche Körperverletzung (§ 223) und die fahrlässige Körperverletzung (§ 229) werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten (§ 230 Abs. 1). Gefährliche (§ 224) und schwere Körperverletzung (§ 226) werden von Amts wegen verfolgt.

Innerhalb welcher Frist muss ein Strafantrag gestellt werden?

Nach § 77b StGB innerhalb von drei Monaten. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.

Muss ich jede Straftat anzeigen, von der ich erfahre?

Nein. Eine Anzeigepflicht nach § 138 StGB besteht nur für bestimmte besonders schwere Taten, zum Beispiel Mord, Totschlag, Raub, räuberische Erpressung und Brandstiftung (§§ 306 ff.), und nur, wenn die Tat noch abgewendet werden kann und Sie von dem Vorhaben glaubhaft erfahren.

Ist der Meineid ein Verbrechen?

Ja. Der Meineid (§ 154 StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Nach § 12 Abs. 1 StGB sind rechtswidrige Taten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr oder darüber Verbrechen. Die falsche uneidliche Aussage (§ 153) hat eine Mindeststrafe von drei Monaten und ist deshalb ein Vergehen.

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