34aPrüfung

DGUV Vorschrift 1 und Arbeitsunfall – 34a Lernmaterial

Sachgebiet 5, Grundlagen: Pflichten von Unternehmer und Versicherten, Unterweisung, Erste Hilfe, Arbeits- und Wegeunfall, Unfallanzeige – im Wortlaut und leicht erklärt. Oben können Sie üben.

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Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (DGUV Vorschrift 23)

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Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (DGUV Vorschrift 23) · Frage 1 von 12
1. Sie haben kurz vor Schichtende eine Gefahr gemeldet und Maßnahmen getroffen. Wer ist nach der Durchführungsanweisung zu § 8 DGUV Vorschrift 23 ebenfalls zu informieren?
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Frage 1 von 12

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So prüfen wir jede Frage

1. Selbst verfasste Übungsfragen

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Jede Rechtsfrage stützt sich auf das geltende Recht (GG, BGB, StGB, StPO, GewO, BewachV, DGUV 23) und zitiert die Fundstelle im Wortlaut.

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Die Grundregeln des Arbeitsschutzes

Neben der DGUV Vorschrift 23 für Wach- und Sicherungsdienste gilt für jeden Betrieb die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Sie legt fest, was der Unternehmer tun muss (Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Erste Hilfe) und was die Versicherten tun müssen (Unterstützung, Mängel melden, nicht unter Alkohol arbeiten). Dazu kommt das Grundwissen aus dem SGB VII: Was ist ein Arbeitsunfall, was ein Wegeunfall und wer meldet ihn? Die Wachdienst-Besonderheiten stehen auf der Seite DGUV Vorschrift 23, die Sicherheitszeichen auf der Seite ASR A1.3 Sicherheitszeichen.

Was ist die DGUV Vorschrift 1 und für wen gilt sie?

Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (Fassung November 2013) ist die allgemeine Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie gilt branchenübergreifend und bildet den Rahmen, in den branchenspezifische Vorschriften wie die DGUV Vorschrift 23 für Wach- und Sicherungsdienste passen.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 DGUV Vorschrift 1

Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte;

Zwei Gruppen also: der Unternehmer (Arbeitgeber) mit seinen Pflichten im zweiten Kapitel (§§ 2 bis 14) und die Versicherten (vor allem die Beschäftigten) mit ihren Pflichten im dritten Kapitel (§§ 15 bis 18). Das vierte Kapitel regelt die Organisation des Arbeitsschutzes, Erste Hilfe und persönliche Schutzausrüstungen. Die Vorschrift gilt auch für Unternehmer und Beschäftigte ausländischer Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören (§ 1 Abs. 1).

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Welche Pflichten hat der Unternehmer?

§ 2 Abs. 1 Satz 1 DGUV Vorschrift 1

Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen.

Wichtige Einzelpflichten des Unternehmers:

  • Keine sicherheitswidrigen Weisungen (§ 2 Abs. 4): „Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.“
  • Keine Kosten für die Versicherten (§ 2 Abs. 5): Kosten für Maßnahmen nach dieser Vorschrift darf er nicht den Versicherten auferlegen.
  • Gefährdungsbeurteilung (§ 3): Er muss die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen beurteilen, um zu ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind. Er prüft sie erneut, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten ändern, und dokumentiert das Ergebnis, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung (§ 3 Abs. 1 bis 3).
  • Unterweisung (§ 4 Abs. 1): Die Unterweisung muss „erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden“.
  • Befähigung (§ 7): Er berücksichtigt bei der Übertragung von Aufgaben, ob die Versicherten befähigt sind. Versicherte, „die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen“, darf er mit dieser Arbeit nicht beschäftigen (§ 7 Abs. 2).
  • Gefährliche Arbeiten (§ 8): Bei einer gefährlichen Arbeit mehrerer Personen sorgt er für eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Aufsichtsperson. Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, hat er über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen (§ 8 Abs. 2). Das ist für den Wachdienst allein im Objekt wichtig.
  • Zutrittsverbote (§ 9): Er sorgt dafür, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht.
  • Maßnahmen bei Mängeln (§ 11): Entsteht durch einen Mangel eine sonst nicht abzuwendende Gefahr, entzieht er das Arbeitsmittel der weiteren Benutzung oder legt es still, bis der Mangel behoben ist.
  • Zugang zu Vorschriften (§ 12 Abs. 1): Er macht den Versicherten die für das Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln an geeigneter Stelle zugänglich.
  • Pflichtenübertragung (§ 13): Er kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung legt Verantwortungsbereich und Befugnisse fest und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen.

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Welche Pflichten haben die Versicherten?

§ 15 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 (Auszug)

Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. […] Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.

Die weiteren Pflichten:

  • Alkohol, Drogen, Medikamente (§ 15 Abs. 2 und 3): Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Das gilt auch für die Einnahme von Medikamenten. Für Wachpersonen kommt das Alkoholverbot aus § 5 DGUV Vorschrift 23 hinzu.
  • Gefahren und Defekte melden (§ 16 Abs. 1): Jede festgestellte „unmittelbare erhebliche Gefahr“ und jeder festgestellte Defekt an Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen ist dem Unternehmer oder zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
  • Mängel beseitigen oder melden (§ 16 Abs. 2): Wer einen Mangel feststellt, beseitigt ihn unverzüglich, soweit das zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt. Andernfalls meldet er ihn unverzüglich dem Vorgesetzten.
  • Bestimmungsgemäße Benutzung (§ 17): Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen sind bestimmungsgemäß und im Rahmen der übertragenen Aufgaben zu benutzen.
  • Gefährliche Stellen (§ 18): Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.

Merke: Gehorsam hat eine Grenze. Eine Weisung, die erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtet ist, dürfen Sie nicht befolgen (§ 15 Abs. 1).

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Wie ist der betriebliche Arbeitsschutz organisiert?

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte (§ 19): Der Unternehmer bestellt sie nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes und fördert ihre Zusammenarbeit.
  • Sicherheitsbeauftragte (§ 20): „In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten“ bestellt der Unternehmer Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl. Sie unterstützen ihn bei der Durchführung der Maßnahmen, überzeugen sich vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen und machen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam (§ 20 Abs. 2).
  • Notfallmaßnahmen (§ 22): Der Unternehmer plant, trifft und überwacht die Maßnahmen für den Fall von Bränden, Explosionen, dem unkontrollierten Austreten von Stoffen und sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs (§ 22 Abs. 1). Eine ausreichende Anzahl von Versicherten macht er durch Unterweisung und Übung mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut (§ 22 Abs. 2).
  • Unmittelbare erhebliche Gefahr (§ 21): Versicherte, die einer solchen Gefahr ausgesetzt sind, müssen möglichst frühzeitig über die Gefahr und die Schutzmaßnahmen unterrichtet sein. Sie müssen sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit bringen können (§ 21 Abs. 2).

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Was gilt für die Erste Hilfe? (§§ 24 bis 28)

§ 24 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.

Der Unternehmer sorgt dafür, dass die erforderlichen Einrichtungen, Sachmittel und das erforderliche Personal zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr zur Verfügung stehen (§ 24 Abs. 1) und dass Verletzte sachkundig transportiert werden (§ 24 Abs. 3). Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungseinrichtungen stehen den Versicherten durch Aushänge zur Verfügung (§ 24 Abs. 5).

Ersthelfer (§ 26): Mindestens ein Ersthelfer bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten sind es in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, in sonstigen Betrieben 10 %. Die Ersthelfer müssen bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle ausgebildet sein (oder eine entsprechende sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung beziehungsweise einen Gesundheitsberuf haben) und werden „in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren“ fortgebildet (§ 26 Abs. 2 und 3).

Pflicht der Versicherten (§ 28): Versicherte lassen sich im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel alle zwei Jahre fortbilden, soweit nicht persönliche Gründe entgegenstehen. Außerdem gilt:

§ 28 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1

Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht imstande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.

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Was gilt für persönliche Schutzausrüstung? (§§ 29, 30)

Der Unternehmer stellt den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen (PSA) bereit und hört sie vorher an. Sie müssen in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung zur Verfügung stehen (§ 29). Die Versicherten haben die PSA nach § 30 Abs. 2 „bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden“. Für Wachpersonen kommen spezielle Anforderungen der DGUV Vorschrift 23 an Ausrüstung und Brillenträger hinzu, siehe DGUV Vorschrift 23.

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Wann ist ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit? (§ 32)

§ 32 DGUV Vorschrift 1 (Anfang)

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der […] zuwiderhandelt.

Aufgezählt sind unter anderem § 2 Abs. 5 (Kosten nicht den Versicherten auferlegen), § 15 Abs. 2 (Alkohol, Drogen) und § 20 Abs. 1 (Sicherheitsbeauftragte) sowie Vorschriften zur Ersten Hilfe und zur PSA (§ 30). Die Vorschrift nennt keine Höhe des Bußgeldes. Ein Verstoß ist Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Im Wachdienst gilt dasselbe für § 28 DGUV Vorschrift 23.

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Was ist ein Arbeitsunfall, ein Wegeunfall und ein Versicherungsfall? (SGB VII)

Die Unfallverhütungsvorschriften gehören zur gesetzlichen Unfallversicherung, geregelt im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

§ 7 SGB VII

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

§ 8 Abs. 1 SGB VII (Auszug)

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Ein Arbeitsunfall hat danach drei Merkmale: Der Verletzte ist versichert, er übt eine versicherte Tätigkeit aus, und er erleidet ein zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis mit Gesundheitsschaden. Der Wegeunfall ist ein Unterfall:

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII

Versicherte Tätigkeiten sind auch 1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, …

Auch Umwege zum Beispiel für die Kinderbetreuung oder bei einer Fahrgemeinschaft sind versichert (§ 8 Abs. 2 Nr. 2). Wichtig für die Prüfung: Verbotswidriges Handeln schließt den Versicherungsfall nicht aus (§ 7 Abs. 2). Wer eine Anweisung missachtet und sich dabei verletzt, kann also trotzdem einen Arbeitsunfall erleiden.

Wer ist versichert? Kraft Gesetzes sind unter anderem Beschäftigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) versichert. Dazu gehören auch Personen, die „bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a). Wer als Wachperson oder Passant bei einem Unglücksfall hilft, ist also gesetzlich unfallversichert.

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Wer meldet einen Arbeitsunfall? Unfallanzeige und Meldepflicht

Es gibt zwei Ebenen der Meldung:

  • Intern: Versicherte melden jeden Unfall unverzüglich der zuständigen betrieblichen Stelle (§ 28 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1).
  • Extern, durch den Unternehmer: Er zeigt dem Unfallversicherungsträger Unfälle an, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden.

§ 193 Abs. 4 Satz 1 SGB VII

Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben.

Die Anzeige muss der Betriebs- oder Personalrat mit unterzeichnen (§ 193 Abs. 5). Der Unternehmer informiert zudem die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt.

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Wer erlässt die Vorschriften und wer überwacht sie?

Träger und Aufgaben: Die Unfallversicherungsträger, zu denen die Berufsgenossenschaften gehören, haben „mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen“ (§ 14 Abs. 1 SGB VII). Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) unterstützt sie dabei (§ 14 Abs. 4). Die Träger können Unfallverhütungsvorschriften als autonomes Recht erlassen (§ 15 SGB VII, siehe DGUV Vorschrift 23).

Überwachung: Die Träger haben die Durchführung der Maßnahmen in den Unternehmen zu überwachen sowie Unternehmer und Versicherte zu beraten (§ 17 Abs. 1 SGB VII). Der Unternehmer muss den Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers die Besichtigung seines Unternehmens ermöglichen und ihnen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen (§ 10 DGUV Vorschrift 1).

Wo finde ich die für mich geltende Fassung? Die DGUV weist darauf hin: Die für Sie gültige Vorschrift erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger.

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Typische Prüfungsfallen bei DGUV Vorschrift 1 und Arbeitsunfall

  • Unterweisung: mindestens einmal jährlich und dokumentiert (§ 4 Abs. 1), nicht nur bei Neueinstellung.
  • Sicherheitsbeauftragte: erst in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten (§ 20 Abs. 1).
  • Ersthelfer: ein Ersthelfer bei 2 bis zu 20 Versicherten; darüber 5 % (Verwaltung, Handel) oder 10 % (sonstige Betriebe). Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre.
  • Weisungen: Erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen dürfen Versicherte nicht befolgen (§ 15 Abs. 1). Der Unternehmer darf sie gar nicht erteilen (§ 2 Abs. 4).
  • Kosten: Maßnahmen nach der Unfallverhütungsvorschrift darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen (§ 2 Abs. 5).
  • Meldung: Mängel und Gefahren unverzüglich melden (§ 16), Unfälle unverzüglich der betrieblichen Stelle melden (§ 28 Abs. 2). Die Unfallanzeige an den Träger erfolgt bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit binnen drei Tagen.
  • Verbotswidriges Handeln schließt den Versicherungsfall nicht aus (§ 7 Abs. 2 SGB VII).
  • Ordnungswidrigkeit, nicht Straftat: Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften (§ 32).
  • Mehrfachantworten: Prüfen Sie jede Aussage einzeln.

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Quellen und Stand

Wortlaut: DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, Fassung November 2013, PDF der DGUV (publikationen.dguv.de, Regelwerk, DGUV Vorschriften, Abruf am 18.10.2026): §§ 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 24, 26, 28, 29, 30, 32. SGB VII §§ 2, 7, 8, 14, 17, 193 (www.gesetze-im-internet.de/sgb_7). Die für Ihr Unternehmen gültige Fassung erhalten Sie bei Ihrem Unfallversicherungsträger.

Stand / geprüft am 18.10.2026. Das Lernmaterial ersetzt keine Rechtsberatung; maßgeblich ist stets der aktuelle Text.

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Häufige Fragen

Wie oft muss der Unternehmer die Versicherten unterweisen?

Nach § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 muss die Unterweisung erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen. Sie muss dokumentiert werden.

Muss ich eine Anweisung befolgen, die mich gefährdet?

Nein. Nach § 15 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 dürfen Versicherte erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen. Der Unternehmer darf solche Weisungen ohnehin nicht erteilen (§ 2 Abs. 4).

Was ist ein Arbeitsunfall?

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII ein Unfall von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit zählt ebenfalls zur versicherten Tätigkeit (Wegeunfall, § 8 Abs. 2 Nr. 1).

Wann muss der Unternehmer einen Unfall dem Unfallversicherungsträger anzeigen?

Wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Unternehmer von dem Unfall Kenntnis erlangt hat (§ 193 Abs. 1 und 4 SGB VII).

Ab wann gibt es Sicherheitsbeauftragte?

In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen (§ 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1).

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