34aPrüfung

Notwehr, Notstand, Selbsthilfe nach BGB – 34a Lernmaterial

Sachgebiet 3, Teil Rechtfertigungsgründe: Notwehr, Defensiv- und Aggressivnotstand, Selbsthilfe des Besitzers und des Besitzdieners – im Wortlaut und leicht erklärt. Oben können Sie üben.

7 Sachgebiete der Sachkundeprüfung

Tippen Sie auf ein Sachgebiet
Aktives Übungsgebiet

Bürgerliches Gesetzbuch

Übungsset:
Bürgerliches Gesetzbuch · Frage 1 von 12
1. Welche Aussagen zur Besitzwehr und Besitzkehr (§ 859 BGB) sind richtig?
☑Eine oder mehrere Antworten richtig

Prüfen Sie jeden Vorschlag einzeln. Markieren Sie alle Aussagen, die Sie für richtig halten.

Frage 1 von 12

Eigene Übungsaufgaben im Prüfungsformat – keine Original-IHK-Fragen. Ihre Antworten werden nicht gespeichert.

  • Format wie in der IHK-Prüfung

    Eine oder mehrere richtige Antworten, 82 Fragen in 120 Minuten – Stand der Prüfungsregeln 1. Juli 2025.

  • Lösung mit Gesetzestext

    Zu jeder Frage die Begründung, warum jede Antwort richtig oder falsch ist, und die Fundstelle im Wortlaut.

  • Ruhig lernen, auch am Handy

    Keine Pop-ups, keine Werbung, die über den Text springt. Die Seite lässt sich wie eine App installieren.

✓

So prüfen wir jede Frage

1. Selbst verfasste Übungsfragen

Keine unzulässigen IHK-Originalfragen. Alle 436 Fragen orientieren sich am offiziellen Rahmenstoffplan und den 7 Sachgebieten der Bewachungsverordnung.

2. Wortwörtlicher Gesetzesabgleich

Jede Rechtsfrage stützt sich auf das geltende Recht (GG, BGB, StGB, StPO, GewO, BewachV, DGUV 23) und zitiert die Fundstelle im Wortlaut.

3. Fehler melden – wir korrigieren

Finden Sie eine Frage, die veraltet oder unklar ist, schreiben Sie uns. Gemeldete Fragen prüfen wir gegen den aktuellen Gesetzestext und korrigieren sie umgehend.

Weitere Modelltests

So funktioniert der Modelltest

  1. Schritt 1

    Stoff lesen

    Lesen Sie unten die Erklärungen und den Gesetzestext im Wortlaut. Das Inhaltsverzeichnis springt zu jedem Thema.

  2. Schritt 2

    Direkt üben

    Oben üben Sie das Sachgebiet „Bürgerliches Gesetzbuch“ mit Fragen im Prüfungsformat – mit Lösung und Fundstelle.

  3. Schritt 3

    Prüfung simulieren

    Wenn Sie alle Sachgebiete gelernt haben: Simulation mit 82 Fragen in 120 Minuten.

Rechtfertigungsgründe im BGB

Notwehr, Notstand und Selbsthilfe gehören zu den prüfungsrelevantesten Normen im Sachgebiet BGB. Anlage 2 BewachV nennt sie ausdrücklich: Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB). Die Grundbegriffe wie Besitz und Besitzdiener erklärt die Seite BGB für die 34a-Prüfung. Hier lernen Sie die Vorschriften im Wortlaut und mit einem kurzen Prüfschema.

Was sind Rechtfertigungsgründe?

Ein Rechtfertigungsgrund erlaubt ausnahmsweise eine Handlung, die sonst rechtswidrig wäre. Wer zum Beispiel eine fremde Sache beschädigt oder jemanden verletzt, begeht normalerweise eine unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) und oft zugleich eine Straftat. Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, handelt er „nicht widerrechtlich“. Das BGB kennt vor allem:

  • Notwehr (§ 227 BGB) gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff
  • Defensivnotstand (§ 228 BGB): Schaden an der Sache, von der die Gefahr ausgeht
  • Aggressivnotstand (§ 904 BGB): Einwirkung auf die Sache eines Unbeteiligten
  • Selbsthilfe (§ 229 BGB) zur Sicherung eigener Ansprüche
  • Selbsthilfe des Besitzers (§ 859 BGB) und des Besitzdieners (§ 860 BGB)

Für das Strafrecht gelten parallele Regeln (§§ 32 bis 35 StGB), die die Anlage 2 BewachV ausdrücklich zur Abgrenzung nennt. Sie stehen auf der Seite Strafrecht Allgemeiner Teil.

Bereit für die Prüfungsfragen?

Üben Sie dieses Sachgebiet direkt mit Multiple-Choice-Fragen, Lösung und Paragrafen.

Jetzt dieses Sachgebiet üben →

Was ist Notwehr? (§ 227 BGB)

§ 227 BGB

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Die vier Merkmale aus Abs. 2, die Sie abprüfen:

  • Angriff: ein menschliches Verhalten, das ein Rechtsgut bedroht (nicht ein Tier ohne Halter-Einwirkung; dafür gilt der Notstand).
  • Gegenwärtig: der Angriff steht unmittelbar bevor, hat begonnen oder dauert noch an. Ein längst beendeter Angriff rechtfertigt keine Notwehr mehr.
  • Rechtswidrig: Gegen eine rechtmäßige Handlung (zum Beispiel eine zulässige Festnahme durch die Polizei) gibt es keine Notwehr.
  • Erforderlich: die Verteidigung, die den Angriff sicher beendet und dabei das mildeste gleich wirksame Mittel einsetzt.

„Von sich oder einem anderen“ bedeutet: Auch Nothilfe für Dritte ist erfasst. Die Notwehr gilt für jede Person, nicht nur für Wachpersonen. Gerade deshalb heißt es oft: Wachpersonen haben „Jedermannrechte“.

Bereit für die Prüfungsfragen?

Üben Sie dieses Sachgebiet direkt mit Multiple-Choice-Fragen, Lösung und Paragrafen.

Jetzt dieses Sachgebiet üben →

Was ist Selbsthilfe? (§ 229 BGB)

§ 229 BGB

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

Selbsthilfe dient der Durchsetzung eines eigenen Anspruchs (zum Beispiel einer Forderung), wenn staatliche Hilfe zu spät käme. Sie ist die Ausnahme von der Regel, dass Ansprüche über Gerichte durchgesetzt werden. Die Grenzen setzt § 230: Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Wegnahme von Sachen ist der dingliche Arrest zu beantragen, bei Festnahme der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht; der Festgenommene ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen (Abs. 2 und 3). Wird der Antrag verzögert oder abgelehnt, sind Sachen zurückzugeben und der Festgenommene freizulassen (Abs. 4).

§ 231 BGB regelt den Irrtum: Wer in der irrigen Annahme handelt, die Voraussetzungen seien erfüllt, ist „dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht“.

Bereit für die Prüfungsfragen?

Üben Sie dieses Sachgebiet direkt mit Multiple-Choice-Fragen, Lösung und Paragrafen.

Jetzt dieses Sachgebiet üben →

Was ist die Selbsthilfe des Besitzers? (§ 859 BGB)

§ 859 BGB

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

Zwei Formen: Besitzwehr (Abs. 1) wehrt eine laufende verbotene Eigenmacht ab. Besitzkehr (Abs. 2 und 3) holt den entzogenen Besitz zurück: bei beweglichen Sachen vom auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter, bei Grundstücken „sofort nach der Entziehung“. Anders als bei der allgemeinen Selbsthilfe nach § 229 brauchen Sie kein vorheriges „obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig“. Das Wegnahmerecht endet, wenn die Verfolgung nicht mehr unmittelbar ist. Die Gewalt bleibt aber auf das Erforderliche beschränkt.

Bereit für die Prüfungsfragen?

Üben Sie dieses Sachgebiet direkt mit Multiple-Choice-Fragen, Lösung und Paragrafen.

Jetzt dieses Sachgebiet üben →

Was ist die Selbsthilfe des Besitzdieners? (§ 860 BGB)

§ 860 BGB

Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.

Der Besitzdiener (§ 855 BGB) darf also die Besitzwehr und Besitzkehr für den Besitzer ausüben. Für Wachpersonen ist das der wichtigste Anknüpfungspunkt: Sie üben die tatsächliche Gewalt über das Objekt für den Auftraggeber aus und dürfen sich deshalb unter den Voraussetzungen des § 859 gegen verbotene Eigenmacht wehren. Maßstab bleibt die Erforderlichkeit.

Bereit für die Prüfungsfragen?

Üben Sie dieses Sachgebiet direkt mit Multiple-Choice-Fragen, Lösung und Paragrafen.

Jetzt dieses Sachgebiet üben →

Was ist Defensivnotstand? (§ 228 BGB)

§ 228 BGB

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Das Wort „Defensiv“ fasst zusammen: Die Gefahr geht von der Sache selbst aus (zum Beispiel ein bedrohlicher, ausgebrochener Hund oder ein kippendes Regal), und Sie wehren sich gegen diese Sache. Zwei Bedingungen: erforderlich und Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr. Hat der Handelnde die Gefahr selbst verschuldet, muss er trotzdem Schadensersatz leisten.

Bereit für die Prüfungsfragen?

Üben Sie dieses Sachgebiet direkt mit Multiple-Choice-Fragen, Lösung und Paragrafen.

Jetzt dieses Sachgebiet üben →

Was ist Aggressivnotstand? (§ 904 BGB)

§ 904 BGB

Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

Hier geht die Gefahr nicht von der Sache aus, die beschädigt wird. Sie greifen auf die Sache eines Unbeteiligten zu, weil nur so eine gegenwärtige Gefahr abgewendet werden kann (Beispiel: Sie schlagen eine fremde Tür ein, um jemanden aus einem Brand zu retten). Das ist zulässig, wenn der drohende Schaden unverhältnismäßig größer ist als der Schaden an der Sache. Der Eigentümer behält aber einen Anspruch auf Schadensersatz. Merkhilfe: Defensiv = die Sache ist Gefahrenquelle; aggressiv = die Sache ist unbeteiligt.

Bereit für die Prüfungsfragen?

Üben Sie dieses Sachgebiet direkt mit Multiple-Choice-Fragen, Lösung und Paragrafen.

Jetzt dieses Sachgebiet üben →

Wie prüfe ich die Verhältnismäßigkeit der Mittel?

Alle Rechtfertigungsgründe haben eine Grenze: Es darf nicht mehr getan werden als nötig. Die Gesetze drücken das mit verschiedenen Wörtern aus:

  • § 227 Abs. 2: Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist.
  • § 228: Beschädigung muss erforderlich sein, der Schaden darf nicht außer Verhältnis zur Gefahr stehen.
  • § 230 Abs. 1: Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
  • § 904: der drohende Schaden muss gegenüber dem Eingriffsschaden unverhältnismäßig groß sein.

Praktisches Prüfschema in drei Schritten: (1) Liegt eine Rechtfertigungslage vor (Angriff, Gefahr, verbotene Eigenmacht)? (2) Ist mein Mittel geeignet und das mildeste gleich wirksame? (3) Steht der Schaden, den ich anrichte, in einem angemessenen Verhältnis zu dem, was ich schütze? Bei Notwehr gelten nach dem Strafrecht zusätzlich Grenzen, die Sie im Strafrechts-Lernmaterial finden; hier genügt das Merkwort „erforderlich“.

Bereit für die Prüfungsfragen?

Üben Sie dieses Sachgebiet direkt mit Multiple-Choice-Fragen, Lösung und Paragrafen.

Jetzt dieses Sachgebiet üben →

Schikaneverbot (§ 226 BGB)

§ 226 BGB

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Auch ein Recht, wie das Hausrecht, darf nicht rein schikanös ausgeübt werden. Ein Platzverweis ohne sachlichen Grund, der nur ärgern soll, ist unzulässig.

Bereit für die Prüfungsfragen?

Üben Sie dieses Sachgebiet direkt mit Multiple-Choice-Fragen, Lösung und Paragrafen.

Jetzt dieses Sachgebiet üben →

Welcher Rechtfertigungsgrund passt zu welchem Fall?

In der Prüfung sollen Sie oft zu einer Alltagssituation das passende Recht wählen. Gehen Sie so vor: Gibt es einen Angriff auf Person oder Sache, der gerade läuft? Dann Notwehr oder Nothilfe. Geht es um eine Gefahr ohne Angreifer? Dann Notstand. Geht es um den Besitz an einer Sache? Dann die Besitzrechte (§§ 859, 860). Geht es um einen Anspruch, den die Polizei nicht rechtzeitig sichern kann? Dann Selbsthilfe nach § 229. Geht es um eine Straftat, die Sie eben beobachtet haben, bei flüchtiger oder unbekannter Person? Dann die vorläufige Festnahme (§ 127 StPO). Einige Beispiele:

  • Ein Besucher schlägt eine Kollegin: Nothilfe (§ 227 BGB, § 32 StGB). Der Angriff ist gegenwärtig und rechtswidrig. Erforderlich ist das mildeste gleich wirksame Mittel.
  • Ein Ladendieb flüchtet mit der Ware, Sie haben ihn auf frischer Tat verfolgt: vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort feststellbar ist. Der Besitzer (oder sein Besitzdiener) darf ihm die bewegliche Sache außerdem mit Gewalt wieder abnehmen (Besitzkehr, § 859 Abs. 2 BGB).
  • Jemand dringt auf ein eingezäuntes Firmengelände ein und lässt sich nicht abweisen: Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB) und das Hausrecht des Berechtigten.
  • Aus einem Regal fallen schwere Teile auf Besucher, Sie zerstören das Regal, um sie zu retten: Defensivnotstand (§ 228 BGB) und rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB), weil die Gefahr von der zerstörten Sache selbst ausgeht.
  • Sie brechen die Tür eines unbeteiligten Mieters auf, um einen Verletzten zu erreichen: Aggressivnotstand (§ 904 BGB). Der Eigentümer hat einen Ersatzanspruch.
  • Ein Schuldner will sich seiner Verpflichtung durch Flucht entziehen, die Polizei ist nicht rechtzeitig erreichbar: allgemeine Selbsthilfe (§ 229 BGB), aber nur mit den Grenzen des § 230.

Die Beispiele sind Prüfungsübungen, keine Handlungsanweisungen. Im Zweifel gilt: Polizei rufen, Beweise sichern, nichts Unnötiges tun.

Bereit für die Prüfungsfragen?

Üben Sie dieses Sachgebiet direkt mit Multiple-Choice-Fragen, Lösung und Paragrafen.

Jetzt dieses Sachgebiet üben →

Was gilt, wenn ich mich über den Angriff irre? (Scheinnotwehr)

Notwehr setzt einen tatsächlich vorliegenden gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus (§ 227 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 2 StGB). Glaubt jemand nur, er werde angegriffen, obwohl es keinen Angriff gibt, spricht man von Putativnotwehr (Scheinnotwehr). Beispiel: Ein Besucher hebt die Hand, um zu winken, Sie halten es für einen Schlag und wehren sich mit Gewalt. Ein Rechtfertigungsgrund liegt dann objektiv nicht vor. Ob und wie der Irrtum bei der Strafbarkeit berücksichtigt wird, beurteilt die Rechtslehre nach den Irrtumsregeln des Strafrechts (§§ 16, 17 StGB, siehe Strafrecht Allgemeiner Teil). Zivilrechtlich ist die Gefahr groß, Schadensersatz leisten zu müssen. Bei der Selbsthilfe sagt das Gesetz ausdrücklich, dass der Irrende „auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht“ ersatzpflichtig ist (§ 231 BGB).

Bereit für die Prüfungsfragen?

Üben Sie dieses Sachgebiet direkt mit Multiple-Choice-Fragen, Lösung und Paragrafen.

Jetzt dieses Sachgebiet üben →

Typische Prüfungsfallen bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe

  • Defensiv oder aggressiv? Geht die Gefahr von der Sache aus, die beschädigt wird, ist es § 228; trifft es eine unbeteiligte Sache, § 904 (mit Schadensersatz für den Eigentümer).
  • Gegenwärtigkeit: Notwehr gibt es nicht mehr, wenn der Angriff beendet ist. Dann bleiben Selbsthilfe oder vorläufige Festnahme.
  • Selbsthilfe nach § 229: Voraussetzung ist, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Sonst: Polizei rufen.
  • Besitzkehr: Nur „auf frischer Tat“ bzw. „sofort“ nach der Entziehung (§ 859 Abs. 2 und 3).
  • Irrtum: Wer sich irrt, haftet bei Selbsthilfe auch ohne Fahrlässigkeit (§ 231 BGB).
  • Jedermannsrechte: Notwehr, Notstand, Selbsthilfe, Besitzwehr und vorläufige Festnahme stehen jeder Person zu. Wachpersonen haben keine zusätzlichen hoheitlichen Rechte.
  • Scheinnotwehr: Wo kein Angriff vorliegt, gibt es auch keine Notwehr, selbst wenn der Handelnde ihn irrig annimmt.

Bereit für die Prüfungsfragen?

Üben Sie dieses Sachgebiet direkt mit Multiple-Choice-Fragen, Lösung und Paragrafen.

Jetzt dieses Sachgebiet üben →

Quellen und Stand

Wortlaut: BGB §§ 226 bis 231, 855, 859, 860, 904 (www.gesetze-im-internet.de/bgb). Die Beispiele sind Erläuterungen, keine Gesetzestexte. Abgerufen am 18.10.2026.

Stand / geprüft am 18.10.2026. Die strafrechtlichen Parallelen (§§ 32 bis 35 StGB) stehen auf der Seite Strafrecht Allgemeiner Teil.

Bereit für die Prüfungsfragen?

Üben Sie dieses Sachgebiet direkt mit Multiple-Choice-Fragen, Lösung und Paragrafen.

Jetzt dieses Sachgebiet üben →

Stoff durchgearbeitet? Testen Sie Ihr Wissen

Vertiefen Sie das Gelernte mit den Fragen oben oder machen Sie den 120-Minuten-Online-Test.

Häufige Fragen

Wann darf ich mich auf Notwehr berufen?

Wenn Sie einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder einen anderen abwehren und die Verteidigung erforderlich ist (§ 227 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 2 StGB).

Was ist der Unterschied zwischen Defensiv- und Aggressivnotstand?

Beim Defensivnotstand (§ 228 BGB) geht die Gefahr von der Sache aus, die beschädigt wird. Beim Aggressivnotstand (§ 904 BGB) wird eine unbeteiligte fremde Sache beeinträchtigt; der Eigentümer kann Schadensersatz verlangen.

Darf ich einem Dieb die Beute mit Gewalt abnehmen?

Nach § 859 Abs. 2 BGB darf der Besitzer eine ihm durch verbotene Eigenmacht weggenommene bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen; der Besitzdiener hat dasselbe Recht (§ 860). Die Gewalt muss erforderlich bleiben.

Was unterscheidet Selbsthilfe von Notwehr?

Notwehr wehrt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ab (§ 227). Selbsthilfe (§ 229) sichert einen eigenen Anspruch, wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig kommt und der Anspruch sonst vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

Jetzt die Prüfung simulieren

82 Fragen, 120 Minuten, mit Auswertung je Sachgebiet und Erklärung zu jeder Frage.

Zur Simulation