DGUV Vorschrift 23 – Wach- und Sicherungsdienste einfach erklärt
Sachgebiet 5: Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Dienstanweisung, Alkoholverbot, Hunden, Schusswaffen und Geldtransporten – im Wortlaut, dazu DGUV Vorschrift 1 und ASR A1.3.
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DGUV Vorschrift 23 im Überblick
Die DGUV Vorschrift 23 ist das fünfte Sachgebiet der Sachkundeprüfung und gut zu lernen, weil ihr Aufbau übersichtlich ist: Gemeinsame Bestimmungen (§§ 2 bis 23), besondere Bestimmungen für Geldtransporte (§§ 24 bis 27), Ordnungswidrigkeiten (§ 28) und Inkrafttreten (§ 29). Diese Seite geht die Abschnitte der Reihe nach durch und zitiert die wichtigsten Paragrafen wörtlich. Dazu gibt es einen Abschnitt zur allgemeinen DGUV Vorschrift 1 und zur ASR A1.3, weil beide häufig gesucht werden.
Wer erlässt Unfallverhütungsvorschriften?
§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (Auszug)
Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen […]
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind also „autonomes Recht“ der gesetzlichen Unfallversicherung. Erlassen werden sie von den Unfallversicherungsträgern, zu denen die Berufsgenossenschaften gehören, unter Mitwirkung der DGUV. Sie ergänzen das staatliche Arbeitsschutzrecht und gelten für Unternehmer und Versicherte der jeweiligen Träger.
Für Wach- und Sicherungsdienste ist die VBG wichtig: Auf ihrer Seite „Vorschriften Regeln Arbeitsschutz“ führt sie die DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste“ unter den „DGUV Vorschriften, die bei der VBG erlassen wurden“ auf, und sie betreut das Thema „Sicherungsdienstleistungen“ mit Seminaren, Gefährdungsbeurteilungen und einem Securityreport zum Unfallgeschehen. Die Vorschrift trägt den früheren Namen BGV C 7: In der von der VBG bereitgestellten Fassung steht „DGUV Vorschrift 23 (bisher BGV C7)“. Welcher Träger für ein bestimmtes Unternehmen zuständig ist, folgt aus dessen Mitgliedschaft; das prüfen wir hier nicht.
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Was ist die DGUV Vorschrift 23?
Die DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste“ ist die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) für das Bewachungsgewerbe. Sie gehört zu den Regelwerken der gesetzlichen Unfallversicherung (früher BGV C 7). Auf dem Deckblatt steht „vom 1. Oktober 1990 in der Fassung vom 1. Januar 1997“. Sie gilt nach § 1 für Wach- und Sicherungstätigkeiten „zum Schutze von Personen und Sachwerten“.
Anlage 2 BewachV nennt das fünfte Sachgebiet nur „Unfallverhütung“; § 7 Nr. 5 BewachV spricht von der „Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste“. Wer im Wachdienst arbeitet, sollte die Pflichten von Unternehmer und Beschäftigten kennen. § 2 DGUV Vorschrift 23 sagt, an wen sich die Vorschrift richtet: „Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen der Abschnitte II und III an Unternehmer und Versicherte.“
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Welche Pflichten regelt die DGUV Vorschrift 23 bei Eignung und Dienstanweisung?
§ 3 DGUV Vorschrift 23 (Eignung)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wach- und Sicherungstätigkeiten nur von Versicherten ausgeführt werden, die die erforderlichen Befähigungen besitzen. Die Versicherten dürfen für diese Tätigkeiten nicht offensichtlich ungeeignet sein. Über die Befähigungen sind Aufzeichnungen zu führen.
§ 4 DGUV Vorschrift 23 (Dienstanweisungen)
(1) Der Unternehmer hat das Verhalten des Wach- und Sicherungspersonals einschließlich des Weitermeldens von Mängeln und besonderen Gefahren durch Dienstanweisungen zu regeln.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungspersonal anhand der Dienstanweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und darüber hinaus regelmäßig unterwiesen wird. Außerdem ist das sicherheitsgerechte Verhalten bei besonderen Gefahren soweit wie möglich zu üben.
(3) Die Versicherten haben die der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen und die Dienstanweisungen zu befolgen. Sie dürfen keine Weisungen des Auftraggebers befolgen, die dem Sicherungsauftrag entgegenstehen.
Merken Sie sich die Rollenverteilung: Der Unternehmer sorgt für Eignung, Dienstanweisung und Unterweisung. Die Versicherten unterstützen, befolgen die Dienstanweisung und folgen keiner Weisung des Auftraggebers, die dem Sicherungsauftrag entgegensteht.
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Gilt ein Alkoholverbot im Dienst? (§ 5)
§ 5 DGUV Vorschrift 23
Der Genuss von alkoholischen Getränken und die Einnahme anderer berauschender Mittel sind während der Dienstzeit verboten. Dies gilt auch für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz. Bei Dienstantritt muss Nüchternheit gegeben sein.
Das Verbot gilt für die Dienstzeit und für „einen angemessenen Zeitraum“ davor. Wie lang dieser ist, nennt die Vorschrift nicht; eine feste Stundenzahl dürfen Sie in der Prüfung deshalb nicht voraussetzen.
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Was muss vor der Übernahme eines Objekts geschehen? (§§ 6 bis 9)
- Übernahme (§ 6): Der Unternehmer darf Wach- und Sicherungsaufgaben „nur übernehmen, wenn vermeidbare Gefahrstellen im jeweiligen Objektbereich beseitigt oder ausreichend abgesichert werden“. Sicherungsumfang und -ablauf müssen schriftlich festgelegt werden.
- Besondere Gefahren (§ 7): Das Personal muss überwacht werden, wenn sich bei Sicherungstätigkeiten besondere Gefahren ergeben können.
- Überprüfung des Objekts (§ 8): Objekte sind regelmäßig, bei besonderem Anlass unverzüglich auf Gefahren zu prüfen, mit Aufzeichnungen. Der Unternehmer verlangt vom Auftraggeber, vermeidbare Gefahren zu beseitigen oder abzusichern. Die Versicherten melden festgestellte Gefahren und getroffene Maßnahmen dem Unternehmer.
- Objekteinweisung (§ 9): Das Personal ist in das Objekt und die spezifischen Gefahren einzuweisen, zu den Zeiten, zu denen die Tätigkeit ausgeübt wird. Wo Hunde eingesetzt sind, wird das Verhalten bei der Begegnung mit ihnen unterwiesen.
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Welche Anforderungen gelten für die Ausrüstung? (§§ 10, 11)
§ 10 verlangt, dass sich die erforderlichen Einrichtungen, Ausrüstungen und Hilfsmittel in ordnungsgemäßem Zustand befinden und das Personal in der Handhabung unterwiesen ist. Anlegbare Ausrüstungen dürfen die Bewegungsfreiheit, „insbesondere die der Hände“, nicht mehr beeinträchtigen als unvermeidbar. Das Schuhwerk muss der Aufgabe entsprechen. Bei Dunkelheit eingesetztes Personal ist mit „leistungsfähigen Handleuchten“ auszurüsten. Die Versicherten benutzen die Ausrüstung bestimmungsgemäß.
Brillenträger müssen die Brille nach § 11 „gegen Verlieren zu sichern oder eine Ersatzbrille mitzuführen“.
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Was gilt beim Einsatz von Hunden? (§§ 12 bis 17)
Hunde sind ein eigener Abschnitt. Die wichtigsten Regeln:
- Diensthunde (§ 12): nur geprüfte Hunde mit Hundeführern; ungeeignete oder zur Bösartigkeit neigende Hunde dürfen nicht eingesetzt werden. Ungeprüfte Hunde dürfen für Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben eingesetzt werden, wenn der Führer sie unter Kontrolle hat.
- Zwinger (§§ 13, 14): Einzelhaltung ermöglichen, Zutrittsverbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten“, belegte Zwinger sind abgeschlossen zu halten und werden nicht gereinigt, solange Hunde darin sind.
- Hundeführer (§ 15): Nur entsprechend unterwiesene Versicherte, die ihre Befähigung nachgewiesen haben; Nachweis regelmäßig.
- Führung (§ 16): Übergabe im Zwinger bei geschlossener Tür, keine Übergabe von Person zu Person, Befestigung der Führleine am Körper des Hundeführers sowie am Fahrrad oder Moped untersagt; bei Begegnung mit Dritten ist der Hund fest an der kurzen Leine zu führen.
- Transport (§ 17): Fahrzeug mit Abtrennung zwischen Transportraum und Fahrgastbereich.
Die Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB ergänzt das (siehe BGB-Lernmaterial).
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Was gilt für Schusswaffen und Munition? (§§ 18 bis 22)
§ 18 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23
Der Unternehmer hat unter Beachtung der waffenrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen, dass eine Ausrüstung des Wach- und Sicherungspersonals mit Schusswaffen nur dann erfolgt, wenn er dies ausdrücklich anordnet. Es dürfen nur Versicherte mit Schusswaffen ausgerüstet werden, die nach dem Waffenrecht zuverlässig, geeignet und sachkundig sowie an den Waffen ausgebildet sind.
Weitere Regeln: Waffen müssen amtlich geprüft sein und ein anerkanntes Beschusszeichen tragen; „Das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schusswaffen ist bei der Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben unzulässig.“ (§ 19 Abs. 1 und 4). Waffen werden mindestens einmal jährlich durch Sachkundige auf Handhabungssicherheit geprüft (§ 19 Abs. 2). Munition darf nicht lose mitgeführt werden (§ 20 Abs. 2); außer bei drohender Gefahr darf sich keine Patrone vor dem Lauf befinden (§ 20 Abs. 3). Übergabe nur in entladenem Zustand, der Übernehmende überzeugt sich sofort vom Ladezustand (§ 21 Abs. 1 und 2). Laden und Entladen an sicherem Ort auf eine geeignete Kugelfangeinrichtung gerichtet (§ 21 Abs. 4).
§ 22 Abs. 2 DGUV Vorschrift 23
Die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition muss in verschlossenen Einrichtungen nach Absatz 1 erfolgen. Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand aufbewahrt werden.
Absatz 1 verlangt mindestens Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloss oder gleichwertig sichere Einrichtungen, die getrennte Unterbringung von Waffen und Munition ermöglichen. Zum Waffenrecht und zur BewachV siehe Waffenrecht und Strafrecht und Waffen.
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Was gilt für Alarmempfangszentralen? (§ 23)
§ 23 DGUV Vorschrift 23
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Alarmempfangszentralen, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung als überfallgefährdet anzusehen und mit Wach- und Sicherungspersonal besetzt sind, ausreichend gesichert sind.
Technische Einzelheiten zu Alarmempfangsstellen finden Sie auf der Seite Sicherheitstechnik.
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Welche Regeln gelten bei Geldtransporten? (§§ 24 bis 27)
§ 24 DGUV Vorschrift 23 (Eignung)
Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur Personen einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders ausgebildet und eingewiesen sind.
Geldtransporte durch Boten in öffentlich zugänglichen Bereichen werden grundsätzlich von mindestens zwei Personen durchgeführt, von denen eine die Sicherung übernimmt (§ 25 Abs. 1); Abweichungen gibt es nur unter den Bedingungen des Abs. 2 (zum Beispiel unauffälliger Transport in bürgerlicher Kleidung oder ausschließlich Hartgeld). Mit Fahrzeugen dürfen Geldtransporte grundsätzlich nur in besonders gesicherten Geldtransportfahrzeugen erfolgen (§ 26 Abs. 1); in öffentlich zugänglichen Bereichen bleiben die Fahrzeuge beim Be- und Entladen ständig besetzt, und die Türen des besetzten Fahrzeugteils sind verriegelt (§ 26 Abs. 5). Überfälle werden unverzüglich über Funk gemeldet (§ 26 Abs. 6). Werteräume zur Bearbeitung von Banknoten müssen gegen Überfälle gesichert sein (§ 27 Abs. 1).
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Wann liegt eine Ordnungswidrigkeit vor? (§ 28)
§ 28 nennt Verstöße gegen zahlreiche Bestimmungen als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, wenn jemand „vorsätzlich oder fahrlässig“ zuwiderhandelt, zum Beispiel gegen die Regeln zu Eignung (§ 3), Alkohol (§ 5 Satz 1 oder 3), Objekteinweisung (§ 9), Schusswaffen (§§ 18, 19) und Aufbewahrung (§ 22). Eine Höhe des Bußgelds nennt die Vorschrift nicht.
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Was ist die DGUV Vorschrift 1?
Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (Fassung vom 1. November 2013) gilt für alle Branchen und ist der Rahmen, in den die DGUV Vorschrift 23 passt. Sie regelt Pflichten des Unternehmers und der Versicherten. Wichtige Stellen:
§ 2 Abs. 1 Satz 1 DGUV Vorschrift 1
Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen.
- Gefährdungsbeurteilung (§ 3): Der Unternehmer ermittelt die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und dokumentiert Ergebnis und Maßnahmen.
- Unterweisung (§ 4 Abs. 1): Die Unterweisung muss „erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden“.
- Unterstützungspflichten der Versicherten (§ 15 Abs. 1): Sie sorgen für ihre Sicherheit und Gesundheit und für die der von ihren Handlungen Betroffenen und befolgen die Anweisungen des Unternehmers, dürfen aber „erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen“.
- Alkohol und Drogen (§ 15 Abs. 2): Versicherte dürfen sich durch Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können; dies gilt auch für Medikamente (Abs. 3).
- Mängel melden (§ 16 Abs. 1): Unmittelbare erhebliche Gefahren und Defekte an Schutzvorrichtungen sind unverzüglich zu melden.
Ausführlich mit Erster Hilfe, Ersthelfern, Arbeitsunfall, Wegeunfall und Unfallanzeige: DGUV Vorschrift 1 und Arbeitsunfall. Maßgeblich ist die aktuelle Veröffentlichung der DGUV.
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Was ist die ASR A1.3?
ASR steht für „Technische Regeln für Arbeitsstätten“. Die ASR A1.3 trägt den Titel „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (Fassung vom 28. Februar 2013, mit späteren Änderungen). Ihr Ziel: Sie konkretisiert die Anforderungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten, einschließlich der Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen. Sie unterscheidet nach ihren Begriffsbestimmungen unter anderem diese Sicherheitszeichen:
- Verbotszeichen: untersagt ein Verhalten, durch das eine Gefahr entstehen kann.
- Warnzeichen: warnt vor einem Risiko oder einer Gefahr.
- Gebotszeichen: schreibt ein bestimmtes Verhalten vor.
- Rettungszeichen: kennzeichnet Flucht- und Rettungswege, Notausgänge oder den Weg zu einer Erste-Hilfe-Einrichtung.
- Brandschutzzeichen: kennzeichnet Standorte von Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen.
Für die Wachperson zählt vor allem, Zeichen richtig zu deuten (Rettungsweg freihalten, Brandschutzeinrichtungen nicht zustellen). Welche Form und Farbe zu welcher Zeichenart gehört (zum Beispiel roter Kreis mit Diagonalbalken für Verbote, blauer Kreis für Gebote, gelbes Dreieck für Warnungen, grünes Quadrat für Rettung, rotes Quadrat für Brandschutz), steht auf der Seite ASR A1.3 Sicherheitszeichen. Mehr zu Brandschutz: Sicherheitstechnik.
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Typische Prüfungsfallen bei der DGUV Vorschrift 23
- Wer ist verpflichtet? Dienstanweisung, Eignung, Einweisung und Ausrüstung: der Unternehmer. Versicherte unterstützen und befolgen.
- Weisung des Auftraggebers: Wenn sie dem Sicherungsauftrag entgegensteht, dürfen die Versicherten sie nicht befolgen (§ 4 Abs. 3).
- Alkohol: verboten in der Dienstzeit und „für einen angemessenen Zeitraum“ davor; Nüchternheit bei Dienstantritt.
- Schreck- oder Gas-Schusswaffen: im Wach- und Sicherungsdienst unzulässig (§ 19 Abs. 4).
- Geldtransporte: Mindestalter 18 Jahre (§ 24).
- Hunde: Keine Übergabe von Person zu Person; Führleine nicht am Körper befestigen (§ 16).
- Mehrfachantworten: Prüfen Sie jede Aussage einzeln.
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Quellen und Stand
Wortlaut: SGB VII § 15 (www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__15.html); Angaben zur VBG und zur früheren Bezeichnung BGV C 7 nach www.vbg.de (Seiten „Sicherungsdienstleistungen“ und „Vorschriften Regeln Arbeitsschutz“, Fassung der DGUV Vorschrift 23 mit Stand Januar 2010 als PDF); DGUV Vorschrift 23 (Wach- und Sicherungsdienste), Fassung vom 1. Januar 1997, veröffentlicht von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (publikationen.dguv.de); DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention), Fassung vom 1. November 2013, nach einer Veröffentlichung eines Unfallversicherungsträgers; BewachV § 7 und Anlage 2 (www.gesetze-im-internet.de/bewachv_2019); zur ASR A1.3 die Begriffsbestimmungen und der Titel nach dem Veröffentlichungsstand (baua.de, Fassung vom 28. Februar 2013). Abgerufen am 18.10.2026.
Stand / geprüft am 18.10.2026. Eine Unfallverhütungsvorschrift kann geändert werden; maßgeblich ist die aktuelle Fassung. Zahlen und Fristen sind dem Text entnommen.
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Häufige Fragen
Was steht in der DGUV Vorschrift 23 zum Alkohol?
Alkohol und andere berauschende Mittel sind während der Dienstzeit und für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz verboten; bei Dienstantritt muss Nüchternheit gegeben sein (§ 5).
Ab welchem Alter dürfen Personen Geldtransporte durchführen?
Nach § 24 DGUV Vorschrift 23 dürfen für Geldtransporte nur Personen eingesetzt werden, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie besonders ausgebildet und eingewiesen sind.
Darf ich Weisungen des Auftraggebers verweigern?
Ja, wenn sie dem Sicherungsauftrag entgegenstehen: Die Versicherten dürfen solche Weisungen nicht befolgen (§ 4 Abs. 3 DGUV Vorschrift 23).
Wie oft muss die Unterweisung erfolgen?
Die DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass sie erforderlichenfalls wiederholt wird, mindestens aber einmal jährlich, und dokumentiert wird (§ 4 Abs. 1). Die DGUV Vorschrift 23 fordert zusätzlich Unterweisung anhand der Dienstanweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßig darüber hinaus (§ 4 Abs. 2).
Sind Schreckschusswaffen im Wachdienst erlaubt?
Nein. Das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schusswaffen ist bei der Durchführung von Wach- und Sicherungsaufgaben unzulässig (§ 19 Abs. 4 DGUV Vorschrift 23).
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